Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten
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4.5 Anhang (Art. 6)
1 Anrechenbare organisatorisch-rechtliche Kosten
1.1 Anrechenbar sind Kosten für:
1.1.1 den Aufbau der allgemeinen Administration und Organisation der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft, insbesondere
Beratungskosten für die juristische Klärung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsfachpersonen innerhalb der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft und zur Erarbeitung der entsprechenden Verträge.
[…]
Der Kanton TI macht geltend, dass viele Kantone bereits erhebliche Investitionen in Systeme getätigt hätten, noch bevor diese genehmigt worden seien. Es werde gegenwärtig auch in die Leistung von Koordinationsarbeiten sowie in die Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rahmens für den Vollzug des Gesetzes investiert. Die Liste der anrechenbaren Kosten sei darum um folgende Elemente zu ergänzen:
- die Erarbeitung des rechtlichen Rahmens auf kantonaler Ebene,
- die Koordinations- und Organisationsarbeiten,
- die Vorbereitungsarbeiten für die Zertifizierung.
1.1.1: Die FMH gibt zu bedenken, dass unterschiedliche Verträge der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften für viel Verwirrung sorgen könnten und fordert deshalb die Entwicklung einer Mustervereinbarung für alle.
6 Kantone39 weisen darauf hin, dass einige Kantone aus der Romandie bereits vor dem Inkrafttreten des EPDG wesentliche Ressourcen für ihre eHealth-Projekte aufgewendet haben und machen einen konkreten Formulierungsvorschlag für einen Punkt 1.2.4: «la mise en place d’un cadre juridique cantonal et l’aide organisationnelle et de coordination fournit par un service administratif d’un canton à une communauté de référence.»
3 Anrechenbare Kosten für die Zertifizierung
Anrechenbar sind Kosten, die der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren entstanden sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten, die von der Zertifizierungsstelle in Rechnung gestellt werden.
6 Kantone40 fordern, dass die von den Kantonen bereits bezahlten Investitionskosten, einschliesslich der Personalkosten, anrechenbar sind. Ausserdem sprechen sie sich zusätzlich für eine explizite Aufnahme der Kosten für die Vorbereitung zur Zertifizierung im Anhang 3 aus.
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39 GE, VS, VD, JU, NE, FR
40 GE, VS, VD, JU, NE, FR