Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten

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womit das Legalitätsprinzip tangiert sei.

Absatz 2: Der VAKA18, die K3, der VZK sowie die Post sprechen sich gegen eine Aufteilung resp. Fixierung der 500 000 Franken aus. Der Kanton SG fordert seinerseits konkret die Streichung der Buchstaben a – c und santésuisse ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Aufteilung der Finanzhilfen auf die drei Kategorien im Entscheidungsbereich der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften liegen sollte. Die IG eHealth, economiesuisse, PH CH und die Post bemängeln, dass bundesseitige Finanzhilfen ausschliesslich bei Investitionen geleistet werden und finanzielle Beiträge an SaaS-Modelle nicht vorgesehen seien. Sie schlagen vor den Buchstaben b aus Absatz 2 folgendermassen zu ergänzen: «[…] notwendigen Informatikinfrastruktur oder Informatikdienstleistungen». Ähnlich fordert die Insel die Gleichbehandlung der verschiedenen Finanzierungsmodelle und der VGIch schlägt eine gemäss der Affinity-Domain-Grösse definierte Infrastruktur-Entschädigung vor, welche unabhängig von Eigenbeschaffung oder der Vergabe von SaaS-Modellen ist.

Absatz 3: Die Stellungnehmenden VAKA19, K3, VZK, santésuisse und SG wiederholen ihre Aussagen zu Absatz 2 in Bezug auf Absatz 3.

Art. 5 Variable Komponente

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Stammgemeinschaften nach Artikel 4 Absatz 1 erhalten zusätzlich zum Höchstbetrag nach Artikel 4 Absatz 1 pro Person, die ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet hat, zwei Franken, mindestens aber 100 000 und höchstens 1,5 Millionen Franken.

2 Je die Hälfte des Betrags ist einzusetzen für:

a. die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen;

b. die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur.

Absatz 1: Der Spitex Verband und die ASPS weisen darauf hin, dass der administrative Aufwand für den Aufbau einer Gemeinschaft resp. Stammgemeinschaft auch für kleine Kantone hoch sei und betrachten die untere Limite des variablen Anteils von mindestens 100 000 Franken als zu tief. Die SVP kritisiert die Festlegung eines Mindestbetrages, da dies nicht zielführend sei. Falls es Stammgemeinschaften geben sollte, welche weniger als 100 000 Franken beanspruchen, sei es nicht effizient wenn aufgrund dieser Untergrenze trotzdem mehr Geld gesprochen würde.

Die GDK sowie 10 Kantone20 schreiben, dass der auf 1.5 Mio. Franken limitierte Höchstbetrag substantiell zu erhöhen sei, während 7 weitere Kantone21 die Streichung dieser Maximalbegrenzung aus Absatz 1 wünschen. Insgesamt 19 Stellungnehmende22 beantragen, dass die für die Finanzhilfen eingestellten Mittel des Bundes auf jeden Fall vollständig ausgeschöpft werden. 7 Stellungnehmende23 plädieren dafür, dass die Höhe der Finanzhilfen an die Stammgemeinschaften abhängig von der Zahl der potentiellen Mitglieder und Nutzer der Stammgemeinschaft sein sollte und daher auf eine in den Artikeln 4 und 5 vorgesehene Deckelung der Finanzhilfen zu verzichten sei. Die IG eHealth schreibt zudem, dass sich die Finanzierung viel stärker an den potentiellen Patientinnen und Patienten im Einzugsgebiet einer Stammgemeinschaft orientieren solle. Economiesuisse, das LUKS, die IG eHealth sowie PH CH betrachten die Limitierung der variablen Komponente auf 1.5 Mio. Franken ebenfalls als nicht sinnvoll. Während economiesuisse die Aufhebung dieser Limitierung fordert, spricht sich das LUKS für eine Verteilung der restlichen Finanzhilfen an die Stammgemeinschaften aus, falls diese aufgrund der Begrenzung nicht ausgeschöpft werden sollten. Der Kanton BE und die SCH geben zu bedenken, dass die Plafonierung der variablen Komponente Kantone mit mehr als 750 000 Einwohnerinnen und Einwohnern benachteiligen würde. Der Kanton BE bemerkt zudem, dass die Bemessung bei Stammgemeinschaften mit überschneidenden Einzugsgebieten unklar sei. Des Weiteren schlägt er eine vorbehaltliche Gewährung der variablen Komponente für das dreijährige Antragsfenster, als

18Ohne Bethesda

19Mit Bethesda

20 - 8 -

BL, GL, LU, OW, UR, SH, SZ, TG, AR, SO

21 FR, GE, VS, VD, JU, NE, TI

22 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, SH, SZ, TG, AR, FR, AG, ZH, BE, ZG, K3, VZK, ZAD, VAKA

23 ZH, K3, VZK, ZAD, NW, SZ, ZG