Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten
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4.2 2. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen
Art. 4 Höchstbetrag
1
Einen Betrag von höchstens 500 000 Franken erhalten Stammgemeinschaften, die in ihrem Versorgungsgebiet:
a. für alle Gesundheitsfachpersonen zugänglich sind; und
b. für alle Patientinnen und Patienten die Möglichkeit bieten, ein elektronisches Patientendossier zu erstellen.
2
Stammgemeinschaften nach Absatz 1 erhalten höchstens:
a. 200 000 Franken für die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen;
b. 250 000 Franken für die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendos-
siers notwendigen Informatikinfrastruktur;
c. 50 000 Franken für die erfolgreiche Zertifizierung.
3
Einen Betrag von höchstens 200 000 Franken erhalten Gemeinschaften sowie Stammgemeinschaften, die die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen; davon höchstens:
a. 75 000 Franken für die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen;
b. 100 000 Franken für die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendos-
siers notwendigen Informatikinfrastruktur;
c. 25 000 Franken für die erfolgreiche Zertifizierung.
7 Kantone16 weisen darauf hin, dass es für Gemeinschaften resp. Stammgemeinschaften schwierig sei, die Kostenaufteilung zwischen organisatorischen und rechtlichen Anforderungen, IT-Infrastruktur und Zertifizierung zu schätzen. Zudem könnten einige Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften auf den Aufbau einer zentralen IT-Infrastruktur verzichten, dafür auf den Service eines externen Dienstleisters (z.B. Post, Swisscom) zurückgreifen. Die erwähnten Kantone wünschen die Streichung des Absatzes 2 sowie der Buchstaben a - c des Absatzes 3. 617 dieser Kantone beantragen zudem die Limitierung der Finanzhilfe für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gemäss Absatz 3 auf 100 000 Franken, dafür die Erhöhung der Finanzhilfe für Stammgemeinschaften gemäss Absatz 1 auf 600 000 Franken. Die BFH spricht sich für eine zwingende Einhaltung der Buchstaben a und b von Absatz 1 für Stammgemeinschaften aus und für eine Streichung der Stammgemeinschaften aus dem Absatz 3.
Der Kanton ZG schlägt vor, auf die in Artikel 4 vorgesehene Deckelung der Finanzhilfen zu verzichten und die Höhe dieser von der Zahl potentieller Mitglieder und Nutzer abhängig zu machen. Zudem sei sicherzustellen, dass die für die Finanzhilfen eingestellten Mittel des Bundes ausgeschöpft werden. Das KSOW fordert seinerseits die Definition der Mittel anhand der zu erwartenden Patienten / Personen im Geschäftsbereich. Die STSAG gibt zu bedenken, dass eine Stammgemeinschaft nicht gleichzeitig auch Finanzhilfen als Gemeinschaft erhalten sollte.
Absatz 1: Santésuisse wirft die Fragen auf, wie bspw. ein Gesuch einer (überregionalen) Stammgemeinschaft aller Gesundheitsfachpersonen einer bestimmten Fachrichtung zu beurteilen wäre und wie die Versorgungsgebiete definiert werden. Die SUVA wünscht ebenfalls, dass der Begriff «Versorgungsgebiet» definiert wird. Die Kantone BE und SG fordern die Definierung des Begriffes «zugänglich» in Buchstabe a. Der Kanton SG wünscht diesbezüglich die Festlegung, ob und in welchem Umfang allfällige Bedingungen für die Aufnahme von Gesundheitsfachpersonen statthaft sind. Der Kanton BE beantragt zusätzlich auch die Definierung des in Buchstabe b aufgeführten Begriffes «Möglichkeit». Für Buchstabe a schlägt SBC folgenden Zusatz vor: „[…] für alle Gesundheitsfachpersonen, eventuell bedingt durch Anbindungsgebühren, zugänglich sind.» Der Spitex Verband und die ASPS plädieren dafür, dass ambulante Leistungserbringer jederzeit einer bereits bestehenden Gemeinschaft resp. Stammgemeinschaft beitreten können.
Der Insos, CURAVIVA, der Kanton TG und senesuisse geben zu bedenken, dass Absatz 1 (wie auch Abs. 2) einer Beschränkung der Anzahl Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gleich komme,- 7 -
16 NE, FR, GE, VS, VD, JU, TI
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