Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten

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Absatz 3

Bei Vorhaben bestehender Unternehmen, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung keinen Umsatz realisiert haben, beginnt die Steuererleichterung analog zur bisherigen Regelung spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem der vollständige Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs beim SECO eingereicht wurde.

Absatz 4

Die Bestimmung, wonach die Periode der Steuererleichterung des Bundes nicht mit derjenigen des Kantons deckungsgleich sein muss, wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt.

2.8 Artikel 8 Ausnahmen

Diese Bestimmung wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und ergänzt.

Absatz 1

Wie bisher kann die Steuererleichterung in Ausnahmefällen abweichend zu Artikel 7 Absatz 1 (neue Unternehmen, vgl. Abbildung 2) und Absatz 3 (bestehende Unternehmen mit einem Vorhaben ohne erzielten Umsatz, vgl. Abbildung 3) später beginnen. Die zusätzlich gewährte Frist wird von 2 auf 5 Jahre erweitert. Neu werden bauliche Massnahmen als Beispiel zur Begründung für die Gewährung einer zusätzlichen Frist für den Beginn der Steuererleichterung erwähnt.

Absatz 2

Wie bisher wird das Kalenderjahr, in dem der vollständige Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs beim SECO eingereicht wurde, für die zusätzlich gewährte Frist nicht berücksichtigt.

Absatz 3

Bei Antrag auf einen späteren Beginn bilden Begründung und detaillierter Zeitplan wie bisher zwingender Bestandteil des vollständigen Dossiers.

Absatz 4

Neu wird präzisiert, dass die Steuererleichterung bei Anwendung von Artikel 8 jeweils am 1. Januar beginnt.

2.9 Artikel 9 Höchstbetrag

Die relevanten Eckwerte der betragsmässigen Obergrenze der Steuererleichterung des Bundes werden in Artikel 11 Absätze 1 bis 316 des Vernehmlassungsentwurfs festgelegt. Die detaillierte Ausgestaltung (Ansätze und Berechnung) wird an das WBF delegiert (Artikel 11 Abs. 4).

16 Art. 11: "1 Die Steuererleichterung des Bundes entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge: a. die für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene; b. den Höchstbetrag der Steuererleichterungen, den der Kanton für die Bundessteuer beantragt. 2 Sie übersteigt aber in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag.

3 Die während der Dauer der Steuererleichterung jährlich für die direkte Bundessteuer tatsächlich gewährte Steuererleichterung überschreitet in keinem Fall die auf kantonaler und kommunaler Ebene im selben Jahr tatsächlich gewährte Steuererleichterung. 4 Das WBF regelt die Ansätze und die Berechnung des Höchstbetrags für die Steuererleichterungen des Bundes. Es stellt dabei sicher, dass die Steuerersparnisse und die Arbeitsplätze, die geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen, in einem angemessenen Verhältnis stehen." 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.1526044 10/17