Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten
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gebung eindeutig definierten Zeitpunkt auf den sich die veranlagenden Steuerverwaltungen
beziehen können.
Analog zur bisherigen Regelung beginnt die Steuererleichterung bei ausbleibendem Beginn
der Steuerpflicht spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahrs in dem der vollständige
Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs beim SECO eingereicht wur-
de. Dieses Kalenderjahr zählt zur Dauer gemäss Artikel 10 des Vernehmlassungsentwurfs.
Die Einzelheiten werden in der Verfügung festgelegt.
Abbildung 2: Festlegung des Beginns der Steuererleichterung bei neu eröffneten Unterneh-
men, bzw. Betriebsstätten (mit erfolgtem oder ausbleibendem Beginn der Steu-
erpflicht)
Beginn der Steuerpflicht vor Einreichung Beginn der Steuerpflicht nach Einreichung des vollständigen Antrags des vollständigen Antrags Art. 7 Abs. 1 Satz 1 WBF-VO Art. 7 Abs. 1 Satz 1 WBF-VO
Bei Beginn der Steuerpflicht vor Einreichung Bei Beginn der Steuerpflicht nach Einreichung
des vollständigen Antrags beim SECO aber
des vollständigen Antrags beim SECO,
vor dem 31.12. desselben Kalenderjahres,
beginnt die Steuererleichterung am Tag, an
beginnt die Steuererleichterung am Tag, an
dem die Steuerpflicht begonnen hat.
dem die Steuerpflicht beginnt.
Einreichung vollständiger Antrag
Art. 13 Abs. 2 BR-VO
Einreichefrist Ausbleibender Beginn der In Ausnahmefällen Art. 13 Abs. 3 BR-VO Steuerpflicht per 31.12. Art. 8 Abs. 1 WBF-VO
Einreichefrist von höchstens 270 Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der WBF-VO In Ausnahmefällen Kalendertage nach Beginn der Bei ausbleibender Steuerpflicht, (namentlich bei baulichen Steuerpflicht, bzw. spätester Eingang des beginnt die Steuererleichterung am Massnahmen) kann die
vollständigen Antrags beim SECO. 31.12. des Kalenderjahres in dem der Steuererleichterung bis zu 5 vollständige Antrag eingereicht wurde. Kalenderjahre später beginnen.
Absatz 2
Bei Vorhaben bestehender Unternehmen beginnt die Steuererleichterung wie bisher mit der
Realisierung des ersten Umsatzes. Die Umsatzlegung hat dabei in Übereinstimmung mit den
anerkannten Rechnungslegungsstandards gemäss Schweizerischen Obligationenrecht zu
erfolgen.
Neu wird präzisiert, dass die Steuererleichterung jeweils am 1. Januar des entsprechenden
Kalenderjahrs beginnt. Die Einzelheiten werden in der Verfügung festgelegt.
Abbildung 3: Festlegung des Beginns der Steuererleichterung bei Vorhaben bestehender
Unternehmen (mit erfolgtem oder ausbleibendem Umsatz)
Erster Umsatz vor Einreichung des Erster Umsatz nach Einreichung des vollständigen Antrags generiert vollständigen Antrags generiert Art. 7 Abs. 2 WBF-VO Art. 7 Abs. 3 WBF-VO
Generiert das Vorhaben vor Einreichung Generiert das Vorhaben nach Einreichung des
des vollständigen Antrags einen ersten vollständigen Antrags aber vor dem 31.12.
Umsatz, beginnt die Steuererleichterung am desselben Kalenderjahres einen ersten
01.01. des Kalenderjahres, in dem der Umsatz, beginnt die Steuererleichterung am
vollständige Antrag eingereicht wurde. Tag, an dem der erste Umsatz generiert wird.
Einreichung vollständiger Antrag
Art. 13 Abs. 2 BR-VO
01.01. des Kalenderjahres Einreichefrist Ausbleibender Umsatz per 31.12. In Ausnahmefällen in dem das Vorhaben zum Art. 13 Abs. 3 BR-VO Art. 7 Abs. 3 der WBF-VO Art. 8 Abs. 1 WBF-VO
ersten Mal ein Umsatz Der Antrag muss spätestens im selben Generiert das Vorhaben bis zum In Ausnahmefällen generiert. Kalenderjahr eingereicht werden, in dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem (namentlich bei baulichen zum ersten Mal ein Umsatz durch das der vollständige Antrag eingereicht Massnahmen) kann die Vorhaben generiert wird. wurde keinen Umsatz, beginnt die Steuererleichterung bis zu 5
Steuererleichterung am 31.12. Kalenderjahre später beginnen. desselben Kalenderjahres.