Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten

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Steuererleichterungen. Die formale Anforderung an den kantonalen Steuererleichterungsentscheid wird teilweise kritisch beurteilt. Der Ausbau der Information über die gewährten Steuererleichterungen wird in der vorgelegten Form grossmehrheitlich abgelehnt.

Der Bundesrat hat am 11.12.2015 vom Bericht7 (Ref. 6) über die Ergebnisse der Vernehmlassung Kenntnis genommen, diesen verabschiedet und eine Aussprache über das weitere Vorgehen geführt.

1.3 Wesentliche Resultate aus der Anhörung zur WBF-Verordnung zum Perimeter

Die Liste der Anwendungsgebiete wird von den Anhörungsteilnehmenden weitgehend begrüsst. 10 der insgesamt 21 Teilnehmer nehmen den Anhörungsentwurf zur Kenntnis. 6 Teilnehmer äussern Änderungsanträge. Weitere 5 Teilnehmer lehnen die Anhörungsvorlage ab.

Der Bericht über die Ergebnisse der Anhörung ist veröffentlicht8 (Ref. 7). Das WBF wird die Änderungsanträge der Kantone betreffend ihren jeweiligen Gemeinden unter Beachtung der Grundsätze der BR-Verordnung prüfen und soweit möglich berücksichtigen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikel

2.1 Artikel 1 Industrielle Unternehmen

Zielgruppe der Steuererleichterungen nach Artikel 12 Absatz 2 BRP sind "industrielle Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe, die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende neu ausrichten". Artikel 1 Absatz 29 des Vernehmlassungsentwurfs delegiert die Kompetenz die Unternehmen (industrielle Unternehmen und produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe) zu umschreiben an das WBF.

Die Definition industrieller Unternehmen in Artikel 1 der WBF-Anwendungsverordnung wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und ergänzt. Das WBF stützt sich wie bisher auf die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik von 2008 (NOGA). Als "industriell" gelten die folgenden Wirtschaftszweige:

a. verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren gemäss Abschnitt c der NOGA;

b. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie gemäss Abschnitt J Abteilung 62 der NOGA.

Die Dienstleistungen der Informationstechnologie (Bst. b) werden von den bisher "produktionsnahen Dienstleistungen" in die "industriellen" Tätigkeiten überführt.

Ein industrielles Unternehmen kann zwei Typen von Vorhaben realisieren:

 in den Wirtschaftszweigen nach Artikel 1 (industrielle Vorhaben), oder

 ausserhalb dieser Wirtschaftszweige (nicht industrielles Vorhaben, vgl. 2.2). Letztere werden als produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe bezeichnet.

7 Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung ist auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Vernehmlassung" veröffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de%20

8 Der Bericht über die Ergebnisse der Anhörung ist auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Anhörung" veröffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de%20

9 Art. 1 Abs. 2: "Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) umschreibt die Unternehmen gemäss Absatz 1." 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.1526044 6/17