Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Grundlagen und Ausgangslage

1.1.1 Gesetzliche Grundlagen

Gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1 kann der Bund nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0, BRP, Ref. 1) «für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gewähren».

Die Anwendungsbestimmungen und -gebiete sind in zwei Verordnungen festgelegt:

 Verordnung des Bundesrates vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022, nachfolgend BR-Verordnung, Ref. 2);

 Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen2 (SR 901.022.1, nachfolgend WBF-Verordnung zum Perimeter, Ref. 3).

Die Anwendungsrichtlinien des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 27. November 2012 (nachfolgend Anwendungsrichtlinien3, Ref. 4) erläutern ergänzend die wichtigsten Bestimmungen der BR-Verordnung.

1.1.2 Ausgangslage

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Mehrjahresprogramm Regionalpolitik 2016 - 2023 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Umsetzung der Regionalpolitik gemäss Bundesgesetz über Regionalpolitik (Artikel 184) extern evaluieren lassen. Dabei wurden auch die nach Artikel 12 BRP gewährten Steuererleichterungen evaluiert (Ref. 5)5.

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Evaluation zur Kenntnis genommen. In Anbetracht des globalen Standortwettbewerbs, der europapolitischen Dimension und der Abwägung zwischen den ordnungspolitischen Vorteilen der Abschaffung und der Stärkung des strukturschwachen ländlichen Raums hat er das WBF mit Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2013 beauftragt, eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Diese soll drei hauptsächliche Stossrichtungen beinhalten: a) die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze, damit die Steuererleichterung stets in einem Verhältnis zu

1 Artikel 103 Strukturpolitik

"Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen".

2 Neuer Titel: Verordung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichterungen gehörenden Gemeinden.

3 Die Anwendungsrichtlinien sind auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Weitere Grundlagen" veröffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de

4 Artikel 18 BRP: "Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation des Mehrjahresprogramms und erstattet der Bundesversammlung Bericht".

5 B, S, S. in Zusammenarbeit mit IRENE, "Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik", Oktober 2013; auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Berichte", veröffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de KPMG, "Steuererleichterungssysteme im internationalen Vergleich", Oktober 2013; auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Berichte", veröffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de Credit Suisse Economic Research, "Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rahmen der NRP", Juli 2014; auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Berichte", veröffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.1526044 4/17