Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten

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Absatz 1

Der Betrag der Steuererleichterung kann vom Unternehmen über die gesamte Laufzeit der Steuererleichterung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Steuererleichterung erlischt sobald der Betrag der gewährten Steuererleichterung aufgebraucht oder die Dauer der Steuererleichterung abgelaufen ist. Die während der Dauer der Steuererleichterung nicht beanspruchten Beträge sind verloren.

Absatz 2

Der Betrag der Steuererleichterung darf ausschliesslich an die Steuern des steuerbegünstigten Vorhabens angerechnet werden. Dies bedingt bei Bedarf eine vorhabensspezifische Buchführung, damit die Steuern des Vorhabens von denjenigen des übrigen Unternehmens klar abgegrenzt werden können.

Absatz 3

Der für die Veranlagung des Unternehmens zuständige Kanton sichert für jede Steuerperiode die Abrechnung der Steuererleichterung.

Der Kanton kommt der Verpflichtung gemäss Absatz 3 gegenüber dem SECO mit der Angabe des Restbetrags der Steuererleichterung des Bundes im Jahresrapport nach (vgl. Punkt 2.14, unten). Im Unterschied zu den übrigen Daten des Jahresrapports kann der Restbetrag erst nach der definitiven Veranlagung des Unternehmens ermittelt und an das SECO weitergeleitet werden. Da die Veranlagungsdaten in der Regel erst mit einer zeitlichen Verschiebung (bis zu maximal 5 Jahren nach Abschluss des entsprechenden Geschäftsjahrs21) verfügbar sind, kann der Restbetrag der Steuererleichterung des Bundes für das Jahr x

eventuell erst in einem späteren Jahresrapport (spätestens im Jahresrapport x + 5) angegeben werden.

2.12 Artikel 12 Einreichung des Antrags des Kantons

Diese Bestimmung ist neu. Sie erläutert ergänzend zu Artikel 13 Absatz 322 des Vernehmlassungsentwurfs, dass der Kanton für die Gesuchseinreichung das vom SECO vorgegebene Formular zu verwenden hat.

2.13 Artikel 13 Bearbeitungsfrist

Artikel 13 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Wie bisher wird der Antrag des Kantons innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Dossiers beim SECO bearbeitet. Kann diese Bearbeitungsdauer nicht eingehalten werden, informiert das SECO den Kanton über das weitere Vorgehen.

2.14 Artikel 14 Jahresrapport

Artikel 14 definiert ergänzend zu Artikel 16 Absatz 323 des Vernehmlassungsentwurfs das Verfahren zur Übermittlung des Jahresrapports. Dieses wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt (Absätze 1 bis 4) und ergänzt (Absatz 5).

Behörde die Steuerveranlagung des betreffenden Unternehmens entsprechend verfügen kann. Ebenfalls informiert wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)."

21 Art. 120 Abs. 1 DBG: "Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode."

22 Art. 13 Abs. 3: "Der Kanton muss seinen Antrag spätestens 270 Kalendertage nach Beginn der Steuerpflicht beim SECO elektronisch einreichen. Für Vorhaben von bestehenden Unternehmen läuft die Einreichefrist, ab Beginn des Kalenderjahres, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird."

23 Art. 16 Abs. 3: " Die Kantone liefern dem SECO spätestens zwölf Monate nach Geschäftsabschluss des Unternehmens, die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze sowie alle anderen Daten und Dokumente, die für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen sowie für die Evaluation der Auswirkungen der gewährten Steuererleichterungen erforderlich sind." 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.1526044 13/17