Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten

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Abbildung 1: Industrielle Unternehmen und produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe

Industrielles Dienstleistungs-

Unternehmen unternehmen

Industrielles 

x

Vorhaben (Art. 1)

Nicht industrielles 

x

Vorhaben (Art. 2)

2.2 Artikel 2 Produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe

Ausgehend von der Zielgruppe der Steuererleichterungen nach Artikel 12 Absatz 2 BRP und der Kompetenzdelegation nach Artikel 1 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs (vgl. Punkt 2.1) definiert Artikel 2 die produktionsnahen Dienstleistungsbetriebe als industrielle Unternehmen, die Vorhaben ausserhalb der Wirtschaftszweige nach Artikel 1 realisieren. Dies entspricht in weiten Teilen den bisherigen Anwendungsrichtlinien und der Praxis (vgl. Abbildung 1).

Beispiel:

Ein weltweit tätiges Unternehmen im Maschinenbereich (industrielles Unternehmen gemäss Art. 1) zentralisiert die Forschung und Entwicklung, die betriebsinterne Rechnungslegung sowie die Supply Chain Management Aktivitäten für die EMEA-Märkte (Tätigkeiten ausserhalb der industriellen Wirtschaftszweige nach Art. 1 Bst. a. und b.) an einem bestimmten Standort in der Schweiz.

2.3 Artikel 3 Vorhaben

Artikel 3 entspricht der bisherigen Praxis, wonach das Vorhaben in der Gründung oder Neuausrichtung einer juristischen Einheit oder einer Betriebstätte besteht.

Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinheit nach Artikel 51 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199010 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).

2.4 Artikel 4 Neuausrichtung

Artikel 4 legt die bisherige Praxis, wonach eine Neuausrichtung der Arbeitsplätze vorliegt, wenn die betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird, explizit fest. Entsprechend den bisherigen Anwendungsrichtlinien11 ist eine Änderung wesentlich, wenn sie kumulativ:

a. einen technologischen Sprung, bzw. einen Innovationsschub zur Folge hat, und

b. im Verhältnis zur Grösse des Unternehmens bedeutende Investitionen auslöst.

2.5 Artikel 5 Lehrstellen und Personalverleih

Artikel 5 wird ergänzend zu Artikel 712 des Vernehmlassungsentwurfs aus den Anwendungsrichtlinien überführt.

10 Art. 51 Abs. 2 DBG: "Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.“

11 Siehe auch Bericht der Schweizerischen Steuerkonferenz "Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts", Teil X Abs. C, Schweizerische Steuerkonferenz / Kommission Steuerharmonisierung, 1995 Muri, Bern.

12 Art. 7 "1 Die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze bemisst sich nach dem Total der Stellenprozente. Hundert Stellenprozente entsprechen dabei einem Arbeitsplatz. 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.1526044 7/17