Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten

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Absatz 1

Wie bisher übermittelt der Kanton dem SECO die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Vernehmlassungsentwurfs unter Verwendung des vom SECO vorgegebenen Formulars.

Absatz 2

Der Jahresrapport ist wie bisher sowohl vom Unternehmen wie vom Kanton zu unterschreiben. Das Unternehmen bestätigt dadurch die Richtigkeit der angegebenen Informationen; der Kanton, dass er die angegebenen Informationen auf Ihre Richtigkeit und Plausibilität hin geprüft hat.

Absatz 3

Der Jahresrapport gilt wie bisher als unvollständig und nicht eingereicht, wenn die Unterschrift des Unternehmens oder des Kantons fehlt.

Absatz 4

Anstelle des Jahresrapports kann das Unternehmen wie bisher auch einen separaten Bericht mit den im Jahresrapport geforderten Informationen unterschreiben.

Absatz 5

Dieser Absatz wird gemäss Artikel 1724 (Revisionsstelle) des Vernehmlassungsentwurfs neu eingeführt. Anstelle einer separaten Bestätigung als Beilage des Jahresrapports kann die Revisionsstelle auch den Jahresrapport selber unterschreiben.

2.15 Artikel 15 Weiterführung der Steuererleichterung

Artikel 15 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und präzisiert.

Entsprechend der bisherigen Praxis wird die Dauer der Steuererleichterung in den Verfügungen des WBF in zwei Perioden eingeteilt. Am Ende der ersten Periode wird die Steuererleichterung für die zweite Periode weitergeführt, sofern die in der Verfügung des WBF festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind.

Absatz 1

Absatz 1 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Das SECO prüft die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen insbesondere auf der Grundlage des Jahresrapports. Ohne entsprechenden Jahresrapport kann die Weiterführung der Steuererleichterung nicht bestätigt werden.

Absatz 2

Absatz 2 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Er ermächtigt das SECO zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen weitere Angaben und Dokumente, insbesondere eine Kopie der Arbeitsverträge, zu verlangen.

Absatz 3

Absatz 3 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Er hält fest, dass das SECO schriftlich über die Weiterführung der Steuererleichterung oder deren Ende informiert und dem Unternehmen eine Frist zur Stellungnahme setzt.

24 Art. 17: "Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727a des Obligationenrechts24 unterstehen, müssen die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze jährlich durch die Revisionsstelle bestätigen lassen und diese an die Kantone weiterleiten." 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.1526044 14/17