Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 1
Wie bisher werden Lehrstellen gemäss Artikel 7 des Vernehmlassungsentwurfs an die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze angerechnet.
Absatz 2
Stellen, die von Personal nach Artikel 27 der Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111) besetzt sind, werden wie bisher nicht als Arbeitsplätze angerechnet.
2.6 Artikel 6 Regionalwirtschaftliche Bedeutung
Dieser Artikel wurde neu eingeführt.
Absatz 1
Nach Absatz 1 ist die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung nach Artikel 6 Absatz 1 Bst. b Ziffer 213 des Vernehmlassungsentwurfs gegeben, wenn das Vorhaben mindestens 4 Kriterien nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis h14 des Vernehmlassungsentwurfs entspricht.
Absatz 2
Der Kanton weist die vier massgebenden Kriterien der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens nach Absatz 1 in seinem Antrag aus.
2.7 Artikel 7 Beginn der Steuererleichterung des Bundes
Artikel 10 Absatz 215 des Vernehmlassungsentwurfs delegiert die Kompetenz für die Regelung des Beginns der Steuererleichterung des Bundes an das WBF. Das WBF stützte sich bei der Erarbeitung der neuen WBF-Anwendungsverordnung weitgehend auf die Anwendungsrichtlinien und die bisherige Praxis.
Absatz 1
Bei Vorhaben neuer Unternehmen wird anstelle des Eintrags im kantonalen Handelsregister neu der Beginn der Steuerpflicht als Stichtag für den Beginn der Steuererleichterung berücksichtigt. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass er auch neue nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen umfasst. Zudem entspricht die Steuerpflicht einem nach Steuergesetz-
2 Massgebend sind Stellenprozente aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen nach schweizerischem Recht, die durch das Unternehmen selbst oder durch die Muttergesellschaft in der Schweiz abgeschlossen werden."
13 Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziffer 2 "Steuererleichterungen können nur gewährt werden, wenn (...) das Vorhaben eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweist."
14 Art. 8 Abs. 1: "Die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien: a. Einbettung in eine kantonale Wirtschaftsentwicklungsstrategie oder ähnliche Grundlagen; b. Zu schaffende oder neu auszurichtende Arbeitsplätze innerhalb des Anwendungsgebiets; c. Geplante Investitionen innerhalb des Anwendungsgebiets; d. Geplante oder getätigte Einkäufe oder Bestellungen oder nachgefragte Dienstleistungen innerhalb des Anwendungsgebiets; e. Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, die einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist; f. Geplante Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb des Anwendungsgebiets; g. Neuartigkeit einer Produkt-, Produktions- oder betriebswirtschaftlichen Prozessverbesserung gegenüber bisherigen Lösungen; oder h. Absatzmarkt, der über die Grenze des Anwendungsgebiets hinausreicht."
15 Art. 10 Abs. 2: "Das WBF regelt den Beginn der Steuererleichterung des Bundes." 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.1526044 8/17