Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 17 Seiten
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Beispiel:
Laufzeit der Steuererleichterung (N): 10 Kalenderjahre
Anzahl neue Arbeitsplätze (AP) über die gesamte Laufzeit gemäss Geschäftsplan: 20
Anzahl neue AP während der ersten Hälfte der Laufzeit (5 Kalenderjahre): 10
APneu gemäss Artikel 10 Absatz 1 = 20
Begründung: Mit 10 geplanten AP werden in den ersten 5 Kalenderjahren 50 Prozent der 20 über die gesamte Laufzeit der Steuererleichterung geplanten neuen AP geschaffen. Damit gelangt Absatz 1 zur Anwendung und APneu berücksichtigt die gemäss Geschäftsplan über die gesamte Laufzeit der Steuererleichterung geschaffenen AP.
Absatz 2
Wenn in der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterungen weniger als 50 Prozent der gemäss Geschäftsplan über die gesamte Dauer der Steuererleichterung des Bundes geplanten neuen Arbeitsplätze geschaffen werden, so entspricht APneu der Anzahl der in der ersten Hälfte geschaffenen Arbeitsplätze multipliziert mit dem Faktor 2.
Beispiel:
Laufzeit der Steuererleichterung (N): 10 Kalenderjahre
Anzahl neue Arbeitsplätze (AP) über die gesamte Laufzeit gemäss Geschäftsplan: 60
Anzahl neue AP während der ersten Hälfte der Laufzeit (5 Kalenderjahre): 10
APneu gemäss Artikel 10 Absatz 2 = 10 x 2 = 20
Begründung: Mit 10 geplanten AP werden in den ersten 5 Kalenderjahren weniger als 50 Prozent der 60 über die gesamte Laufzeit der Steuererleichterung geplanten neuen AP geschaffen. Damit gelangt Absatz 2 zur Anwendung und die Anzahl neuer AP am Ende der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterung werden mit dem Faktor 2 multipliziert.
Absatz 3
Bei einer Laufzeit über eine ungerade Anzahl Jahre wird die Erfüllungsfrist um sechs Monate verlängert.
Beispiel:
Laufzeit der Steuererleichterung (N): 7 Kalenderjahre
Bezugspunkt für die Berechnung der Hälfte der Laufzeit: 4 Kalenderjahre.
Absatz 4
Entsprechend der bisherigen Praxis haben produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe die Voraussetzung nach Art. 6 Absatz 219 des Vernehmlassungsentwurfs bis zur Hälfte der Laufzeit zu erfüllen, ungeachtet der obigen Regelung nach Artikel 10 Absätze 1 bis 3
2.11 Artikel 11 Anrechnung der Steuerschuld an die Steuererleichterung
Artikel 11 präzisiert ergänzend zu Artikel 15 Absatz 420 des Vernehmlassungsentwurfs die Modalitäten der Inanspruchnahme des Höchstbetrags durch das steuererleichterte Unternehmen sowie die Verantwortlichkeiten des Kantons.
19 Art. 6 Abs. 2: "Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb, so kann der Bund Steuererleichterungen nur dann gewähren, wenn das Vorhaben mindestens 20 neue Arbeitsplätze vorsieht."
20 Art. 15 Abs. 4: "Das WBF informiert den antragstellenden Kanton sowie die für die Veranlagung zuständige kantonale Behörde über die dem Unternehmen eingeräumte Bundessteuererleichterung, damit die kantonale 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.1526044 12/17