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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019
- Die personelle Verkleinerung des Institutsrats (von 22 auf höchstens 9 Mitglieder) wird
unterstützt.35
- Die Vertretung des Sitzkantons im Institutsrat wird begrüsst.36
- Es wird bedauert, dass bei der in der Vorlage vorgesehene Zusammensetzung des In-
stitutsrats nicht mehr alle schweizerischen Rechtsfakultäten vertreten sein werden, was umso bedauerlicher ist, da gemäss Artikel 4 VE-SIRG die Zusammenarbeit mit den rechtswissenschaftlichen Fakultäten zu fördern ist; es wäre daher wünschenswert, wenn das SIR von seinem neuen Status profitieren und diese Zusammenarbeit intensivieren und nicht durch Herabsetzen der Vertreter der Rechtsfakultäten im Institutsrat reduzieren würde.37
- Es wird angeregt, dass der Universität Lausanne (UNIL), vertreten durch ein Mitglied
der rechtswissenschaftlichen Fakultät, ein Sitz im Institutsrat zukommt, da es wegen der starken Verbindung zwischen UNIL und SIR essentiell ist, dass die UNIL direkt in die strategischen Entscheide, die einen Einfluss auf die Beziehungen der beiden Partner haben könnten, miteinbezogen wird.38
- Die Vertretung der Bundesverwaltung wird in Frage gestellt, da der Bundesrat bereits
alle vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts festlegt und die zuständige Behörde für die Wahl der Mitglieder des Institutsrats ist; die Vertretung der Bundesverwaltung widerspricht dem bundesrätlichen Corporate Governance-Bericht.39:
- Es wird bedauert, dass die Zusammensetzung des Institutsrats die gleiche bleibt. Der
Institutsrat ist nach wie vor keine wissenschaftliche und akademische Institution, sondern er wird weiterhin von der Verwaltung dominiert. Es wird deshalb empfohlen, dass der Institutsrat eine Zusammensetzung mit einer Dominanz der wissenschaftlichen und akademischen Kreise, und nicht der Verwaltung aufweist.40
Artikel 7 Absatz 4 VE-SIRG
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen, mit denen versucht wird, Interes-
senskonflikten bei den Institutsratsmitgliedern vorzubeugen (Art. 7 Abs. 4 und Abs. 9 sowie Art. 8 Bst. i VE-SIRG), in jeder Hinsicht überzogen erscheinen; solche «Interessensbindungen» können im Rahmen einer reinen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung kaum zum Zuge kommen und sind denn auch in der gesamten über dreissigjährigen Praxis des Instituts nie ein ernsthaftes Problem gewesen.41
Artikel 7 Absatz 6 VE-SIRG
- Es wird beantragt, dass die Befugnis der Direktorin oder des Direktors, mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Institutsrats teilzunehmen, systematisch bei der Bestim-
34 WB.
35 BL; UR; FDP; Uni FR; Uni LU, mit dem Hinweis, dass im Vorentwurf aus Effizienzgründen eine Reduzierung der Zahl der Mitglieder des Institutsrats auf höchstens neun Personen vorgesehen ist, dass in dieser Situation nicht mehr alle Schweizer Rechtsfakultäten im Institutsrat vertreten sein werden, dass dies aber als Preis für die Effizienzsteigerung hingenommen werden muss und durch die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats aufgefangen werden kann.
36 VD.
37 Uni NE.
38 VD.
39 CP.
40 Uni FR, mit dem Hinweis, dass, da auch die Ziele und Aufgaben des Instituts unverändert bleiben, dies weiterhin zu einer starken Beanspruchung des Instituts durch die allgemeine Bundesverwaltung führt, wie dies in den letzten Jahren der Fall gewesen ist und dass bei einem derart zusammengesetzten Institutsrat wenig Aussicht auf eine Änderung dieser Situation besteht.
41 Widmer.