Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019

Zusammenfassung

Mit der vorliegenden Totalrevision des Bundesgesetzes über das schweizerische Institut für Rechtsvergleichung werden zwei bundesrätliche Entscheide umgesetzt. Der Bundesrat hat entschieden, dass das schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) seine Rechtspersönlichkeit behält und nicht in die zentrale Bundesverwaltung integriert wird. Weiter hat er entschieden, dass das Institut keine eigene Rechnung führt, dass es aber ansonsten in seiner Organisationsstruktur an die Grundsätze des bundesrätlichen Corporate Governance- Berichts anzupassen ist.

Die Revision bringt trotz veränderter Organisationsstruktur des Instituts inhaltlich keinerlei Veränderung seiner Aufgaben und Rechtsstellung mit sich. Sie schafft jedoch eine klare Trennung zwischen seinen gesetzlichen Aufgaben und seinen gewerblichen Leistungen. Es geht darum, dem Institut schlanke und angemessene Strukturen zu verleihen, durch die eine zugleich flexible und effiziente Institutsleitung sichergestellt werden kann.

Der Vorentwurf zur Totalrevision des Gesetzes über das Institut ist von den Vernehmlassungsteilnehmenden gut aufgenommen worden. Von 37 eingegangenen Stellungnahmen sind dreizehn mit der Vorlage umfassend einverstanden. Sechzehn Vernehmlassungsteilnehmende sind mit dem Vorentwurf grundsätzlich einverstanden, haben dazu aber Bemerkungen oder Änderungsvorschläge anzubringen. Acht Vernehmlassungsteilnehmende haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

1 Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf über die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) wurde vom 29. Juni bis am 26. Oktober 2016 durchgeführt. Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Kreise.

Die 37 eingegangenen Stellungnahmen können in elektronisch publizierter Form1 eingesehen werden. Sie verteilen sich wie folgt:

 Kantone: 23;

 in der Bundesversammlung vertretene Parteien: 2;

 Dachverbände: 4;

 Universitäten: 5;

 Weitere interessierte Kreise: 2;

 Privatperson: 1.

Fünf Kantone2, zwei Dachverbände3 und eine in der Bundesversammlung vertretene Partei4 verzichteten auf eine Stellungnahme.

1 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2811/Stellungnahmen.pdf

2 Die Kantone NW; OW; SG; SZ; ZG, je mit der Begründung, dass sie von der Gesetzesrevision nicht bzw. nur am Rande betroffen sind.

3 SGV; SSV.

4 SP.