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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019
Sodann wird in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen, dass aus der Vorlage für die Kantone keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Konsequenzen entstehen.
4.2 Grundsätzliches Befürworten des Vorentwurfs und Bemerkungen oder Änderungsvorschläge
Fünf Kantone6, eine Partei7, zwei Dachverbände8, fünf Universitäten9, zwei interessierte Kreise10 und eine Privatperson11 sind mit dem Vorentwurf in den Grundlinien einverstanden, haben dazu aber mehr oder weniger weitgehende Bemerkungen oder Änderungsvorschläge anzubringen.
5 Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
5.1 SIR als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber ohne eigene Rechnung
Die Vernehmlassungsteilnehmenden, die mit Artikel 1 Absatz 1 VE-SIRG einverstanden sind, führen insbesondere Folgendes aus:
- Der Widerruf des bundesrätlichen Enscheids von 2012, das Institut in die zentrale Bundesverwaltung (unter Verlust seiner Rechtspersönlichkeit) zu integrieren, wird begrüsst.12
- Es wird darauf hingewiesen, dass das SIR heute eine grosse Anerkennung für seine Forschungstätigkeit im Bereich der Rechtsvergleichung, im ausländischen und internationalen Recht, für seine national und international anerkannte Kompetenz, für seine qualitativ hochstehende Bibliothek sowie für seine Dienstleistungen vor allem in Form von Rechtsgutachten geniesst und es damit zum guten Ruf des Forschungsstandorts der Schweiz beiträgt.13
- Es wird befürwortet, dass dem SIR weiterhin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit zukommt.14
- Es wird begrüsst, dass die aktuelle Form des Instituts gewahrt bleibt, was für seine Entwicklung und für sein Funktionieren förderlich ist. Es ist wichtig, dass der Bund alles
6 AG; GL; TG; VD; ZH.
7 FDP.
8 SGV, der die Stossrichtung der Revision unterstützt, aber die eine personelle Aufstockung ablehnt, die für die Umsetzung der Corporate Governance Grundsätze des Bundes und für den damit verbundenen administrativen Mehraufwand notwendig ist; CP.
9 Uni BS; Uni BE; Uni FR; Uni LU; Uni NE.
10 SNF; WB.
11 Widmer, der jedoch insbesondere die Ausrichtung der Totalrevision am Corporate Governance-Konzept für untauglich hält.
12 GL; CP, mit dem Hinweis, dass das Institut einen beachtlichen und wichtigen Beitrag zur Reputation der Schweiz leistet, indem es Rechtsgutachten verfasst, Forschungsarbeiten durchführt, Tagungen mit einer grossen Breite an rechtsvergleichenden Themen und solchen des internationalen Privatrechts veranstaltet und eine Bibliothek und Forschungsstätte von ausserordentlicher Qualität zur Verfügung stellt und dass das Institut durch den Verzicht des Bundesrats auf eine Integration in die Zentralverwaltung seine Aufgaben autonom erfüllen kann; Uni FR.
13 FDP; Uni LU; Uni NE.
14 FDP; Uni LU, mit dem Hinweis, dass die eigene Rechtspersönlichkeit für die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit des Instituts von grundlegender Bedeutung ist, besonders im Zusammenhang mit der Erstellung von Rechtsgutachten; Uni BE; Uni FR; Uni NE.