Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019

2 Liste der Teilnehmer

Eine Liste der Kantone, Parteien, Dachverbände und weiteren interessierten Kreise, die in der Vernehmlassung eine Stellungnahme abgaben, findet sich im Anhang.

3 Gegenstand der Vernehmlassung (Vorentwurf)

Die Totalrevision des Gesetzes über das Institut bringt trotz veränderter Organisationsstruktur des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) inhaltlich keinerlei Veränderung seiner Aufgaben und Rechtsstellung mit sich. Sie schafft jedoch eine klare Trennung zwischen seinen gesetzlichen Aufgaben und seinen gewerblichen Leistungen. Es geht darum, dem Institut schlanke und angemessene Strukturen zu verleihen, durch die eine zugleich flexible und effiziente Institutsleitung sichergestellt werden kann.

Um die im vorgenannten Absatz erwähnten Leitsätze in die Praxis umzusetzen, wird die Organisationsstruktur des Instituts nur noch zwei Organe umfassen, nämlich den Institutsrat und die Direktion. Ersterer wird anstatt derzeit 22 Mitglieder nur noch 9 Mitglieder zählen, während das zweite Organ aus höchstens 3 Mitglieder bestehen wird, d.h. einem Direktor oder einer Direktorin und zwei stellvertretenden Direktoren oder Direktorinnen. Die neue schlanke Struktur des Instituts entspricht den Vorgaben des Corporate Governance-Berichts. Mit diesen Änderungen der Organisationsstruktur des SIR, die eine entsprechende Effizienzsteigerung und Senkung der auf die bisherige Struktur entfallenden Kosten mit sich bringen werden, wird der Auftrag des Bundesrats erfüllt.

Zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftlichen Fragen kann der Institutsrat einen wissenschaftlichen Beirat mit rein beratender Funktion einsetzen; dieser besteht schon heute und hat sich seit einigen Jahren sehr bewährt.

Das SIR nimmt aufgrund des BRB vom 22. Oktober 2014, obwohl eine dezentrale Verwaltungseinheit, personal- und vorsorgerechtlich weiterhin eine Sonderstellung ein. Es hat auch künftig keine eigene Rechnung und untersteht personalpolitisch weiterhin dem Bundesrat. Demgegenüber untersteht das SIR als dezentrale Verwaltungseinheit mit BPG-Unterstellung künftig dem Kaderlohnreporting und dem Personalreporting der verselbständigten Einheiten des Bundes.

Das Institut soll neu Drittmittel, namentlich Zuwendungen Dritter und Beiträge aus Forschungsprogrammen, entgegennehmen oder sich beschaffen können.

Der Bundesrat wird für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts festlegen. Diese Neuerung entspricht den Vorgaben des Corporate Governance-Berichts.

Der Bundesrat beaufsichtigt das Institut, unter Vorbehalt dessen wissenschaftlicher Unabhängigkeit, und er hat ein Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen des Instituts und ein Informationsrecht über dessen Geschäftstätigkeit.

Was die gewerblichen Leistungen angeht, d.h. das Erstellen von Rechtsgutachten für Dritte, werden diese dem Privatrecht unterliegen. Die Vergütung für die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen werden nicht mehr in der bundesrätlichen Gebührenverordnung festgelegt sein, sondern es wird dem Institutsrat obliegen, die Vergütungsgrundsätze zu formulieren und die Höhe der für die vom Institut erbrachten Leistungen zu entrichtenden Gebühren festzulegen. Der Institutsrat hat in diesem Zusammenhang die von seinen Wettbewerbern am Markt für unabhängige, wissenschaftliche Rechtsgutachten geforderten Vergütungen zu berücksichtigen, um jegliche Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Falls es keinen derartigen Markt gibt, hat das Institut mindestens eine kostendeckende Vergütung zu fordern.