Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019
mung über die Direktion (Art. 9 VE-SIRG) geregelt wird, da sie thematisch nicht zum Regelungsgegestand von Artikel 7 passt; die Bestimmung regelt die Zusammensetzung, Wahl und Organisation des Institutsrats und nicht die Befugnisse der Direktion.42
Artikel 7 Absatz 8 VE-SIRG
- Es wird folgende Umformulierung vorgeschlagen: «Die Mitglieder des Institutsrats erfül-
len ihre Aufgaben [und Pflichten] mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Instituts in guten Treuen.»43
Artikel 8 VE-SIRG
- Es wird beantragt, lediglich die zentralen Aufgaben des Institutsrats im Gesetz selbst zu
regeln und die übrigen Aufgaben gestützt auf eine entsprechende Delegationsgrundlage weiterhin auf Verordnungsstufe festzuschreiben; die vorgeschlagene Regelung ist zu verwesentlichen, es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Aufgaben des Institutsrats abschliessend auf Gesetzesstufe umschrieben werden müssen.44
- Es wird angeregt, den Buchstaben a folgendermassen zu ändern: «… die Tätigkeiten
des Instituts und genehmigt das Forschungs- und Arbeitsprogramm.»45
- Es wird angeregt, die Buchstaben a und b in umgekehrter Reihenfolge aufzuführen; die
Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats gehört der Sache nach vor die Bestimmung der Tätigkeit des Institutes.46
- Die Einsetzung eines wissenschaftlichen Beirats (Bst. c) wird begrüsst.47
- Es wird angeregt, den Buchstaben c folgendermassen zu ändern: «Er beruft auf Vor-
schlag des Direktoriums die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats aufgrund ihrer Verdienste in den Bereichen des ausländischen und internationalen Rechts sowie der Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung.»48
- Es wird darauf hingewiesen, dass betreffend die Zusammensetzung des Beirats in
mehrfacher Hinsicht auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten ist; vorab ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass sämtliche schweizerischen Rechtsfakultäten in den Organen des Instituts vertreten sind; zugleich sind die Fachrichtungen der Mitglieder, die insgesamt die fachliche Breite des Instituts abzudecken haben, und eine ausgewogene Vertretung ausländischer Fakultäten zu berücksichtigen.49
- Zum Buchstaben d wird die Frage aufgeworfen, ob diese Aufgabe nicht eher der Direk-
tion (ev. im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat) übertragen werden (bzw. bleiben) soll.50
- Es wird folgende Ergänzung des Buchstaben f angeregt: «Er erlässt das Organisations-
reglement und genehmigt das interne Reglement für den wissenschaftlichen Beirat.»51
42 GL.
43 Uni LU.
44 GL.
45 Uni BE; WB.
46 ZH.
47 Uni FR; Uni BE und WB, beide mit dem Hinweis, dass es Aufgabe des Beirats als einem Gremium, das sich ausschliesslich aus wissenschaftlichen Fachvertretern zusammensetzt, ist, das Institut zu beraten, die wissenschaftliche Qualität der Institutsarbeit zu sichern und die internationale Vernetzung des Instituts zu sichern; vergleichbare Institute im In- und Ausland verfügen deshalb über ähnliche Gremien (z.B. das Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg oder der Advisory Board des Paul Scherrer Instituts); dieser essentiellen Aufgabe wird mit einem Organ, welches gemäss Vorentwurf rein fakultativ sein soll, nicht Genüge getan.
48 Uni BE; WB.
49 Uni BE; WB.
50 Uni BE; WB.