Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019

5.12 Mobilien

Die Versicherungspflicht für den Bibliotheksbestand von über einer halben Million Büchern wird von einem Vernehmlassungsteilnehmenden als unverzichtbar erachtet. Allenfalls kann auf eine Versicherung verzichtet werden, wenn der Bestand durch andere Massnahmen, z.B. durch eine Digitalisierung, gesichert wird; die Frage der Versicherung ist einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen.76

6 Im Vorentwurf nicht behandelte Punkte

Einige Vernehmlassungsteilnehmende haben in ihren Stellungnahmen zum Vorentwurf angeregt, dass in der Vorlage die folgenden weiteren Fragen behandelt werden.

6.1 Vorzugstarif für die Kantone und Gebührenverordnung

- Im Vorentwurf wird eine Bestimmung im Sinne des geltenden Artikels 11 vermisst, wonach den kantonalen Gerichten oder Verwaltungsstellen für Gutachten und Auskünfte die Gebühren nur in reduziertem Masse auferlegt werden.77 Es wird befürchtet, dass die kantonalen Behörden den bisherigen Vorzugstarif für Gutachten und Auskünfte des SIR verlieren könnten.78 Im Rahmen der vorliegenden Totalrevision sollte daher wiederum eine analoge Bestimmung zum geltenden Artikel 11 aufgenommen werden.79

- Es wird verlangt, dass in der vom Bundesrat gemäss Art. 14 VE-SIRG zu erlassenden Gebührenverordnung für die Gebühren der kantonalen Gerichte und Verwaltungsstellen ein Abweichen vom Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip vorgesehen wird, ansonsten die Vorlage für die Kantone entgegen Ziffer 3.2 des erläuternden Berichts zum Vorentwurf finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würde.80

- Es wird bedauert, dass die Gebührenverordnung noch nicht vorliegt.81

6.2 Internationale Organisation

Die Mandate von internationalen Organisationen, seien es solche, bei denen die Schweiz Mitglied ist, seien es solche, denen sie nicht oder noch nicht angehört, sollte geklärt werden.82:

7 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen83, nach Ablauf der Vernehmlas-

76 ZH.

77 TG; VD.

78 VD.

79 TG.

80 VD.

81 AG, mit dem Hinweis, dass bezugnehmend auf Ziffer 3.2 des erläuternden Berichts zum Vorentwurf jedoch davon ausgegangen wird, dass diesbezüglich keine Mehrkosten für die Kantone anfallen werden, wenn diese Dienstleistungen, namentlich Rechtsgutachten, vom Institut erstellen lassen.

82 Uni BS; mit dem Hinweis, dass internationale Organisationen nicht «privatrechtliche Akteure» im Sinne von Art. 17 VE-SIRG sind, aber auch nicht zu den in Art. 3 VE-SIRG genannten kantonalen und Bundesbehörden gehören; Widmer, mit dem Hinweis, dass das SIR mehrfach Aufträge nicht nur des Europarates, sondern auch der EU-Kommission bearbeitet hat.