Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019

von Rechtsgutachten im Rahmen von Gerichtsverfahren und für die wissenschaftlichen Aufgaben, um die Qualität seiner Forschungsaufgaben zu gewährleisten.27

5.6 Organisation des SIR

5.6.1 Im Allgemeinen

Die Schaffung einer schlankeren und angemesseren Struktur und Organisation des SIR (Art. 6 bis 9 VE-SIRG), durch die eine zugleich flexible und effiziente Institutsleitung sichergestellt werden kann, wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden, die zu diesem Vorschlag Stellung genommen haben, unterstützt.28

Von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden sind die Bemerkungen, Ergänzungs- und Änderungsvorschläge zu den Artikeln betreffend die Organisation des SIR gemacht worden, die im Folgenden aufgelistet werden.

5.6.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel

Artikel 6 VE-SIRG

- Es wird begrüsst, dass die Vorlage nur noch zwei Organe (Institutsrat und Direktion) vorsieht.29

- Es wird die Frage aufgeworfen, ob in Anbetracht der Bedeutung des wissenschaftlichen Beirats für die Erfüllung der Aufgaben des SIR dieser nicht wie der Institutsrat und die Direktion ein eigenes Organ sein sollte; dies würde die geplante schlankere Organisationsstruktur nicht gefährden, sondern im Gegenteil die Transparenz der operationellen Beziehungen zwischen wissenschaftlichem Beirat und Institutsrat einerseits und zwischen wissenschaftlichem Beirat und Direktion andererseits erhöhen.30

- Es wird konkret die Ergänzung des Artikels um einen Buchstaben c: «c. der wissenschaftliche Beirat» angeregt.31 Der wissenschaftliche Beirat sollte verstärkt und als eigentliches Organ des Instituts eingeführt werden; als fakultatives Gremium, wie dies im Vorentwurf vorgesehen ist, kann er seine Aufgaben nicht effizient erfüllen; dem Unterschied zwischen einer wissenschaftlichen Forschungsstätte und einem gewerblich tätigen Unternehmen ist mit einem fest verankerten wissenschaftlichen Beirat Rechnung zu tragen; was die wissenschaftliche Strategie betrifft, sollte neben dem Direktorium auch der Institutsrat unmittelbar auf die Beratung des wissenschaftlichen Beirates zurückgreifen können.32

- Es wird beantragt, ein Revisionsorgan vorzusehen und einzusetzen, sollte das Institut künftig als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechnung ausgestaltet werden.33

Artikel 7 Absatz 2 VE-SIRG

- Die Neupositionierung des Institutsrates wird begrüsst.34

27 GE; GL; VD; FDP; CP; Uni LU; Uni NE; Uni BE und WB, je mit dem Hinweis, dass es sich dabei um die zentrale und notwendige Neuerung des Gesetzes handelt und dass damit die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit des Instituts geschützt und gleichzeitig der Ruf des Wissenschaftsplatzes Schweiz gestärkt wird.

28 AG; BL; GE; GL; GR; JU; UR; VS; FDP; CP; Uni LU.

29 FDP.

30 Uni NE.

31 Uni BE; WB.

32 Uni BE.

33 GL.