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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019
- Es wird beantragt, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 17 Absatz 2 zu streichen.69 Die dazu angegebenen Begründungen sind nachfolgend wiedergegeben.
5.11.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Artikel 17 Absatz 1 VE-SIRG
- Es wird beantragt, den Buchstaben a zu streichen. Es sollte darauf verzichtet werden, bei der Erbringung von Leistungen an Dritte einen Zusammenhang zu den Hauptaufgaben des Instituts zu fordern; bei vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen sollte es dem Institut auch offenstehen, Anfragen von Dritten anzunehmen, die nicht im Zusammenhang zur (bestehenden) eigenen Forschung oder zu Aufträgen des Bundes oder der Kantone stehen; damit würde auch dem Service public-Gedanken verstärkt Rechnung getragen.70
- Es wird beantragt, den Buchstaben b zu streichen. Die Möglichkeit des Instituts, auch an Dritte Gutachten und Auskünfte zu erteilen, sollte aufgrund des Kontextes mit der wissenschaftlichen Forschung nicht als bloss subsidiäres Recht ausgestaltet werden.71
- Es wird bemerkt, dass die im Buchstaben c genannte Voraussetzung selbstverständlich erscheint und daher gestrichen werden sollte.72
Artikel 17 Absatz 2 VE-SIRG
- Es wird beantragt, Absatz 2 zu streichen. Die ausdrückliche Erwähnung von Gutachten in einem eigenen Absatz erübrigt sich, wenn der Wortlaut von Absatz 1 an die Formulierung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c VE-SIRG («Auskünfte und Rechtsgutachten») angepasst wird.73
Artikel 17 Absatz 3 VE-SIRG
- Es wird darauf hingewiesen, dass zu bestimmen bleibt, was unter «Kostendeckung» zu verstehen ist, ob dies auf der Basis eines Stundentarifs oder anderswie gemeint ist.74
Artikel 17 Absatz 4 VE-SIRG
- Es wird beantragt, Absatz 4 folgendermassen zu formulieren: «Das Institut untersteht (…) denselben Rechten und Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.» Gemäss Absatz 4 wird das Institut bei der Erbringung von gewerblichen Leistungen den gleichen Pflichten unterstellt wie private Anbieter; diese Gleichstellung mit privaten Anbietern sollte nicht nur auf der Ebene der Pflichten, sondern auch auf der Ebene der Rechte stattfinden.75
69 Uni BS.
70 Uni BS, mit dem Hinweis, dass beim Festhalten am Erfordernis eines Zusammenhangs zumindest darauf verzichtet werden sollte, einen «engen» Zusammenhang zu verlangen; damit würde dem Institut mehr Spielraum eingeräumt, auch solche Themen zu behandeln, zu denen es noch keine eigene umfangreiche Forschungstätigkeit entwickelt hat, von denen es sich aber neue Anstösse erhofft.
71 Uni BS.
72 Uni BS.
73 Uni BS.
74 Uni NE; Widmer, mit dem Hinweis, es sei unklar, wie die Rechnungsstellung bei den «gewerblichen Leistungen» erfolgen soll.
75 Uni BS.