Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019
5.8 Drittmittel
5.8.1 Im Allgemeinen
Der Vorschlag, dass das Institut Zuwendungen Dritter und Beiträge aus Forschungsprogrammen entgegennehmen oder sich beschaffen kann, was ihm u.a. das Ausrichten von Forschungsstipendien erlaubt (Art. 13 VE-SIRG), wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu geäussert haben, positiv aufgenommen und für eine notwendige und richtige Regelung gehalten.59
5.8.2 Spezifische Bemerkungen zum Wortlaut der betreffenden Artikel
Artikel 13 VE-SIRG
- Es wird darauf hingewiesen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, dass das SIR sich durch die Teilnahme an Forschungsprogrammen Geldmittel beschaffen kann, bloss das Erwähnen einer möglichen Finanzierungsquelle ist, nicht aber ein dem Institut zukommendes Recht auf Geldmittel des SNF; vielmehr entscheidet dieser über entsprechende Gesuche nach eigenen Kriterien, wobei Gesuche nicht durch das Institut als juristische Person, sondern nur durch eine bei einer Forschungsstätte angestellte natürliche Personen gestellt werden können.60
5.9 Strategische Ziele des Bundesrats
- Es wird bemerkt, dass es nicht recht ersichtlich ist, inwiefern der Bundesrat für eine Institution, die Grundlagenforschung in der Rechtsvergleichung betreibt - und das Institut weise das Potenzial zu einer grossartigen solchen Institution mit internationaler Ausstrahlung auf -, strategische Ziele definieren könnte; vielmehr sollten die strategischen Ziele von einem Institutsrat vorgegeben werden, in welchem mehrheitlich die verschiedenen juristischen Forschungseinrichtungen vertreten sind.61
- Es wird beantragt, Artikel 15 VE-SIRG zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, was strategische Ziele für die Führung des Instituts über die im Gesetz formulierten Aufgaben hinaus bringen sollen und welches der Mehrwert davon sein soll, dass der Bundesrat periodisch diese Ziele absegnet, die in der Praxis wohl von der Institutsdirektion und/oder vom Institutsrat vorbereitet werden müssten; dazu kommt dann noch, als zusätzliche Belastung für das Institut, die Verpflichtung «jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele [zu berichten]», was neben dem ohnehin zu erstellenden Jahresbericht ein völlig überflüssiger administrativer Leerlauf sei.62
5.10 Bundesaufsicht
Es wird beantragt, die Buchstaben a und c von Artikel 16 Absatz 1 VE-SIRG zu streichen. Die Befugnis des Bundesrates zur Wahl und Abberufung des Institutsrats und der Genehmigungsvorbehalt bei der Anstellung oder Entlassung der Direktorin oder des Direktors sind bereits in den Bestimmungen von Artikel 7 (Absatz 3) und Artikel 8 (Bst. j) enthalten, weshalb
59 AR; GE; GL; UR; FDP; CP; Uni LU, mit dem Hinweis, dass damit das Institut in einem kompetitiven Umfeld gleich lange «Spiesse» wie andere Forschungsinstitutionen erhält; Uni BE und WB, je mit dem Hinweis, dass diese Möglichkeit das Institut in den nationalen und internationalen Forschungswettbewerb einbindet und die Zusammenarbeit mit den anderen ausländischen Forschungsinstitutionen erleichtert.
60 SNF.
61 Uni FR.
62 Widmer.