Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019
- Zum Buchstaben l wird die Frage aufgeworfen, ob diese Aufgabe nicht dem wissenschaftlichen Beirat übertragen werden soll.52
- Zum Buchstaben n wird die Frage gestellt, welches die Risiken sein könnten («etwa dasjenige umstürzender Bücherregale oder des Eingeklemmtwerdens von Besuchern in der Compactus-Anlage?»), die «gemanagt» werden sollen.53
Artikel 9 Absatz 2 VE-SIRG
- Die personelle Verkleinerung der Direktion (Beschränkung auf eine maximal 3-köpfige Direktion) wird unterstützt.54
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung des Vorentwurfs: «An der Spitze der Direktion stehen eine Direktorin oder ein Direktor und höchstens zwei stellvertretende Direktorinnen oder Direktoren» missverständlich ist, da nicht alle Mitglieder der Direktion an ihrer Spitze stehen können. Es wird daher folgende Änderung vorgeschlagen: «Die Direktion setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor und höchstens zwei stellvertretenden oder Vize-Direktoren.»55
Artikel 9 Absatz 3 VE-SIRG
- Es wird angeregt, den Buchstaben c folgendermassen zu ergänzen: «Sie erarbeitet die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrates und die Geschäfte des wissenschaftlichen Beirates und unterbreitet ihm Vorschläge für die Wahl von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates.»56
Artikel 9bisAbsatz 3 VE-SIRG
- Es wird das Einfügen eines Artikels 9bisVE-SIRG mit folgendem Wortlaut angeregt:
«1 Der wissenschaftliche Beirat berät den Institutsrat und die Direktion in Fragen der wissenschaftlichen Ausrichtung, des Forschungs- und Tätigkeitsprogramms und der Bibliotheksführung.
2Der Beirat besteht aus aktiven oder emeritierten Vertreterinnen und Vertretern rechtswissenschaftlicher Fakultäten oder Institutionen des In- und Auslands, die das fachliche Spektrum des Instituts abdecken. Nach Möglichkeit sind sämtliche rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Schweiz vertreten; mindestens drei Mitglieder sollen Vertreter ausländischer Fakultäten sein.».57
5.7 Personal des SIR
Es wird darauf hingewiesen, dass es offenkundig im Interesse des Instituts läge, wenn ihm eine gewisse personalpolitische Autonomie eingeräumt würde, u.a. um ihm die Möglichkeit offenzuhalten, die wissenschaftliche Arbeit gegenüber jenen für die Administration aus Sicht der Ressourcen stärker zu gewichten.58
51 Uni BE; WB.
52 Uni BE; WB.
53 Widmer.
54 BL; UR; FDP.
55 Uni BE; WB.
56 Uni BE; WB.
57 Uni BE; WB.
58 Uni BE; WB.