Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019

Im Vorentwurf wird neu explizit geregelt, dass der Bund dem Institut die Mobilien (so insbesondere den umfangreichen Bibliotheksbestand) zur Nutzniessung überträgt, wofür ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bund und dem SIR abgeschlossen werden wird.

Die seit über dreissig Jahren vom Institut genutzte Liegenschaft ist Eigentum des Kantons Waadt, und die Nutzung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des Bundes bei einem Ausbau sind in einer Konvention zwischen dem Bund und dem Kanton Waadt vom 23. Mai 1979 (und in einem Zusatzprotokoll vom 15. August 1979) geregelt.

4 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf

Generell lassen sich die Stellungnahmen in zwei Hauptgruppen einteilen: jene, die mit dem Vorentwurf des Bundesrates umfassend einverstanden sind und jene, die ihn grundsätzlich befürworten und zusätzlich Bemerkungen oder Änderungsvorschläge zu verschiedenen Bestimmungen enthalten. Letztere werden im folgenden Kapitel mit den einzelnen Bemerkungen zu den betreffenden Gesetzesartikeln aufgeführt.

4.1 Umfassende Zustimmung zum Vorentwurf

Die Vernehmlassung ergab, dass dreizehn Kantone5 mit dem vom Bundesrat unterbreiteten Vorentwurf umfassend und vorbehaltlos einverstanden sind.

Die Totalrevision wird begrüsst, da mit der vorgeschlagenen Regelung die Kernmission des Instituts, das im In- und Ausland als Dienstleistungs- und Forschungsinstitution hohes Ansehen geniesst, aufrechterhalten und gestärkt wird und da gewisse administrative Schwerfälligkeiten und Wettbewerbsnachteile beseitigt werden.

Dabei wird insbesondere die mit der Vorlage verbundene Reorganisation des SIR unterstützt, namentlich die Schaffung von schlankeren Strukturen (Verkleinerung des Institutsrats und Beschränkung auf eine maximal dreiköpfige und dadurch flexible und effiziente Direktion).

Die explizite Erwähnung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit des Instituts wird als fundamentales Element für die Gutachtenserstellung vor allem im Rahmen von Gerichtsverfahren begrüsst.

Ebenso begrüsst wird, dass das Institut neu als Forschungsstätte im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation gelten soll, und es wird damit die Erwartung verbunden, dass das SIR für seine Forschungstätigkeit die Zusammenarbeit mit den Universitäten weiterhin sucht und pflegt.

Die klare Trennung zwischen den gesetzlichen Aufgaben des SIR (z.B. das Erstellen von Gutachten für die Justiz oder für kantonale Administrativbehörden) und seinen dem Privatrecht unterstellten gewerblichen Leistungen (d.h. vor allem das Erstellen von Rechtsgutachten für Dritte) wird als sinnvoll erachtet.

Die Möglichkeit, dass das Institut Zuwendungen Dritter und Beiträge aus Forschungsprogrammen entgegennehmen oder sich beschaffen kann, findet ebenfalls explizite Zustimmung.

5 AI, ohne weitere Bemerkungen; AR; BE, ohne weitere Bemerkungen; BL; BS, ohne weitere Bemerkungen; FR, ohne weitere Bemerkungen; GE; GR; JU; LU; NE; UR; VS.