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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019

5.4 Aufgaben des SIR

Die Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu den Aufgaben des SIR (Art. 3 VE-SIRG) geäussert haben, führen Folgendes aus:

- Es wird begrüsst, dass die Aufgaben des SIR im Wesentlichen unverändert bleiben; insbesondere ist es wichtig, dass das Institut den Bundesbehörden weiterhin die für die Ausarbeitung von Rechtserlassen und den Abschluss völkerrechtlicher Verträge notwendigen Unterlagen und Studien zur Verfügung stellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a VE-SIRG).21

- Es wird begrüsst, dass das SIR seine Erfahrung und seinen Sachverstand im Bereich der internationalen Bestrebungen zur Rechtsvergleichung einbringen und dadurch Vereinheitlichungsprozesse mitgestalten kann und dass diese Kernaufgabe dem SIR weiterhin anvertraut wird, das sich so als Forschungsstätte von internationalem Niveau profilieren kann (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VE-SIRG).22

- Die Kompetenzübertragung an den Bundesrat (statt wie bisher: die Bundesversammlung), dem Institut weitere Aufgaben übertragen zu können (Art. 3 Abs. 3 VE-SIRG), wird als sinnvoll eingestuft.23

Zwei Vernehmlassungsteilnehmende regen eine Ergänzung des Artikels an:

- Es wird angeregt, dass die Erteilung von Auskünften und Gutachten an Dritte nicht als bloss subsidiäres Recht des Instituts ausgestaltet, sondern weiterhin explizit bei den Aufgaben des SIR aufgeführt wird.24 Es ist zwar angesichts der begrenzten Ressourcen des Instituts sinnvoll, dass das Institut nicht verpflichtet wird, Auskünfte und Gutachten an Dritte zu erteilen, es besteht aber ein enger Zusammenhang zwischen Leistungen für Dritte und der Forschung und Anfragen von Drittpersonen können wichtige Impulse für die Forschung liefern, indem sie nicht nur neue Forschungsprojekte anstossen, sondern auch die Forschung, die am Institut bereits betrieben wird, befruchten und voranbringen; wird die Erbringung von Leistungen an Dritte nur unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 VE-SIRG erlaubt, so kann dies letztlich die Forschung beeinträchtigen.25 Der Umstand, dass mit der Totalrevision die Leistungen, welche das SIR privaten Einrichtungen und Personen gegenüber erbringt, nicht mehr dem öffentlichen Recht, sondern dem Privatrecht unterstellt sind und sie an weitere Voraussetzungen und Modalitäten geknüpft werden (s. Art. 17 VE-SIRG), ändert nichts daran, dass es sich immer noch um Aufgaben des Instituts handelt; entsprechend sollten diese auch transparent systematisch bei der Bestimmung über die Aufgaben ausgewiesen werden.26

5.5 Wissenschaftliche Unabhängigkeit des SIR

Die neu explizit im Gesetz festgehaltene wissenschaftliche Unabhängigkeit (Art. 5 VE-SIRG) wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu geäussert haben, als fundamentale und in verschiedenen Entscheiden auch vom Bundesgericht unterstrichene Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben des Instituts begrüsst, namentlich für das Erstellen

21 Uni BE; Uni NE.

22 Uni BE; Uni BS; Uni NE.

23 Uni BE; WB.

24 GL; Uni BS.

25 Uni BS.

26 GL.