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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 03.11.2017

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.233490 / 616/2016/00019

auf die Wiederholung in Artikel 16 verzichtet werden kann. Allenfalls sind die Befugnisse des Bundesrates konzentriert in Artikel 16 zu regeln und Artikel 7 und 8 entsprechend anzupassen.63

5.11 Trennung zwischen den gesetzlichen Aufgaben des SIR und seinen gewerblichen Leistungen

5.11.1 Im Allgemeinen

- Die klare Trennung zwischen den gesetzlichen Aufgaben des SIR und seinen gewerblichen, dem Privatrecht unterstellten Leistungen (d.h. dem Erstellen von kostenpflichtigen Rechtsgutachten für Dritte) gemäss Artikel 17 VE-SIRG wird von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die auf diesen Vorschlag im Einzelnen eingegangen sind, als sinnvoll und angebracht befürwortet.64

- Es wird darauf hingewiesen, dass es aus wissenschaftlicher Sicht wichtig ist, dass das Gesetz explizit vorsieht, dass die gewerblichen Leistungen die Erfüllung der Aufgaben des SIR nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 Bst. b VE-SIRG); damit ist klar, dass vor allem den wissenschaftlichen Aufgaben des SIR weiterhin die Priorität vor den gewerblichen Leistungen zukommen muss.65

- Es wird bemerkt, dass allerdings darauf zu achten ist, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Der erläuternde Bericht bleibt in diesem Punkt vage und lässt offen, ob ein Markt für unabhängige Rechtsgutachten existiert respektive ob es private Wettbewerber gibt.66

Drei Vernehmlassungsteilnehmende äussern Bedenken zu dieser Bestimmung oder verlangen gar deren gänzliche oder teilweise Streichung:

- Es wird erwähnt, dass die Trennung der gewerblichen Tätigkeit von den übrigen Aufgaben des Instituts Anlass zu grosser Beunruhigung über diese generelle Ausrichtung des Instituts gibt.67

- Es wird beantragt, diesen Artikel zu streichen (und die Aufgaben des Instituts unverändert wie im heutigen Art. 3 zu umschreiben). Die strikte Trennung zwischen den wissenschaftlichen Aktivitäten des Instituts und den so genannten «gewerblichen Leistungen», d.h. dass die Erstellung von Gutachten und Berichten für Auftraggeber ausserhalb der Bundesverwaltung und der kantonalen Behörden nicht mehr zu den Kernaufgaben des Instituts gehören soll, wird für problematisch gehalten. Die Ausgliederung der konsultativen Tätigkeit und ihre Herabstufung zur «gewerblichen Leistung» beraubt die Auskunftstätigkeit des Instituts ihres Service-Public-Charakters. Die im Berichtsentwurf als mögliche Folge einer öffentlich(rechtlich)en Beratungspraxis in den Raum gestellte Wettbewerbsverzerrung ist ein weitgehend theoretisches Scheinproblem, da nicht bekannt ist, dass sich seit Bestehen des SIR igendwann eine Anwaltskanzlei über unlauteren Wettbewerb oder Preisdumping seitens des Instituts beschwert hätte.68

63 GL.

64 AG; AR; BL; GE; GR; GL; JU; UR; VD; VS; FDP; CP; Uni BE, mit dem Hinweis, dass das Institut hat so die Möglichkeit hat, sein Fachwissen kommerziell zu verwerten, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Wahrnehmung seiner Kernverpflichtungen dadurch beeinträchtigt wird; Uni NE.

65 Uni NE.

66 FDP.

67 Uni FR.

68 Widmer.