Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 19 Seiten

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Finanzierung bei Staatenlosigkeit:

BS, FR, GL, SH, TG; SODK; Handicap.

Finanzierung bei Resettlement:

AG, AR, BS, FR, GE, GL, LU, SH, SZ, TI, UR, VD, ZH; FDP, Grüne; SODK (hinsichtlich Finanzierungsdauer, nicht aber bezüglich Systemwechsel), SGV, FER, TS, Handicap.

Verzicht auf eine Stellungnahme oder keine Bemerkungen

Die folgenden Vernehmlassungsteilnehmenden haben auf eine Stellungnahme verzichtet oder haben keine Bemerkungen zur AsylV 2 angebracht: SVP, AdCV, SVZ, VSAA, EKM, KPK, FMH, HEV, IP, DJS, ASO, SAV.

4. Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver-

weisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Allgemeine Beurteilung

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich für die Festlegung einer vernünftigen Dauer der Aufbewahrung von medizinischen Daten ausgesprochen. Sie sind gegen die sofortige Löschung dieser Daten nach dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung.

Zustimmung

Die Kantone AI, BE, FR, GR, JU, LU, NE, NW, UR und VS sowie GPS und FER unterstützen die Verordnungsänderung in ihrem Grundsatz und bringen keine Änderungsvorschläge ein. LU und NW sind der Auffassung, dass medizinische Daten nur bei einer kontrollierten Ausreise zu löschen seien und dass die Daten von untergetauchten Personen für eine gewisse Zeit aufbewahrt werden sollen.

Die politischen Parteien CVP, FDP, SP und Grüne sowie SEK, SFH, SGB und SGV/USAM erklären sich, unter Berücksichtigung gewisser Änderungsvorschläge, grundsätzlich mit den entsprechenden Regelungen als einverstanden.

Ablehnung

Der Kanton AG, die KKJPD und die VKM fordern eine alternative Regelung, wonach die medizinischen Unterlagen betreffend die Transportfähigkeit gleich wie die übrigen medizinischen Unterlagen des Dossiers behandelt und während der üblichen Dauer aufbewahrt werden sollen.

Die Kantone AR, BL, BS, GE, GL, OW, SG (sinngemäss), SH, SO, SZ, TG, TI (in diesem Sinn), VD (sinngemäss), ZG und ZH lehnen die vorgeschlagene Änderung ab, da sie eine sofortige Löschung der Daten nach dem Wegweisungsvollzug vorsehe. Eine solche Löschung erscheine aus praktischer Sicht unverständlich und sei insofern unverhältnismässig, als sie nicht berücksichtige, dass die betroffenen Personen wieder in die Schweiz zurückkehren oder untergetauchte Personen wieder auftauchen könnten.

Die SVP lehnt die Änderung ab, wenn die Aufbewahrungsdauer der medizinischen Daten nicht mindestens zehn Jahre beträgt.

Handicap spricht sich gegen die vorgesehene sofortige Löschung medizinischer Daten nach dem Vollzug einer Weg- oder Ausweisung aus, da dies die nachträgliche Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Weg- oder Ausweisungsvollzugs verunmögliche und damit elementare rechtsstaatliche Prinzipien verletze (Verletzung von Art. 13 UNO-BRK, Art. 29 BV).

Die FMH erachtet es ebenfalls als problematisch, wenn medizinische Daten nach dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung unverzüglich gelöscht werden müssen und die allgemein gültige Aufbewahrungspflicht in diesen Fällen nicht anwendbar sein soll.