Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 19 Seiten
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SGV und HEV fordern, dass die Kriterien des vereinfachten Verfahrens sowie die Situationen, in denen die Kantone und Gemeinden angehört werden, in der Verordnung festgelegt werden. Nach Ansicht des SSV gehört die Standortgemeinde zu den Betroffenen, weshalb sie ein Einspracherecht habe. Er schlägt vor, Artikel 18 Absatz 2 wie folgt zu ändern: «Wesentliche Projektanpassungen … angezeigt. Informiert werden insbesondere Standortkanton und -gemeinde.»
SFH und SGB schlagen vor, dass bei einem vereinfachten Verfahren die Zivilgesellschaft angehört werde.
Einleitung des kombinierten Verfahrens (Art. 19 VPGA)
Der Kanton OW schlägt vor, Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: «(…) Enteignung notwendig, und die Verhandlungen zwischen dem Bund und der Eigentümerschaft des Grundstücks, dem Belegenheitskanton und der Belegenheitsgemeinde ergebnislos verliefen, so führt (...)». Er ist der Ansicht, dass nur so der Bund keine Enteignungen gegen den Willen der Bevölkerung und der kantonalen und kommunalen Behörden vornehme, ohne vorher mit ihnen mögliche alternative Standorte zu besprechen. Der HEV fordert, dass der Begriff «notwendig» präzisiert wird, und schlägt vor, die Enteignung von privaten Grundstücken auszuschliessen.
Plangenehmigungsentscheid (Art. 25 VPGA)
Der Kanton AR ist der Ansicht, dass in Absatz 2 Buchstabe c die Massnahmen zu nennen seien, die «zur Gewährleistung der nötigen Sicherheit und Ordnung in der Umgebung der Struktur» getroffen werden können. Für Handicap müsste der Entscheid die Bedingungen und die Kosten zur Beseitigung von Hindernissen für Menschen mit Behinderung beinhalten.
Baubeginn (Art. 27 VPGA)
Die Kantone AI, BS, OW, SH und TG sowie die BPUK sind der Ansicht, dass die in Absatz 2 Buchstabe b verwendete Formulierung «aussichtslos erscheinen» einen grossen Auslegungsspielraum lasse. Sie schlagen vor, den Begriff «erscheinen» soweit möglich bereits in der Verordnung zu bestimmen. Der Kanton GL ist der Ansicht, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung ausreichend seien.
Nach Ansicht von Handicap soll das EJPD die sofortige Ausführung der Arbeiten nur dann genehmigen können, wenn die Beseitigung der Hindernisse für Menschen mit Behinderung sichergestellt sei.
SGV und HEV sind der Ansicht, dass der in Absatz 2 Buchstabe c verwendete Begriff der Dringlichkeit zu vage sei und dass er jederzeit den Baubeginn rechtfertigen könne.
2. Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)
Dauer der Subventionierung der Sozialhilfekosten für Staatenlose (Art. 24 Abs. 1 Bst. c AsylV2)
SODK, AI, BS, GL und SH kritisieren, dass die Kostenneutralität der vorgeschlagenen Neuerung im erläuternden Bericht nicht nachvollziehbar dargelegt und deshalb zu bezweifeln sei. Sie schlagen daher vor, die künftige Kostentwicklung entsprechend zu analysieren.
Neues Finanzierungssystem für Resettlement-Flüchtlinge (Art. 24a, 26 Abs. 1, 27a AsylV2)
SODK, AI, BS, NW, SH, SZ, TI, SEK und SGV begrüssen die administrative Vereinfachung durch die neu vorgesehene Abgeltungsform.
SODK, AG, AI, BE, BS, FR, GE, GL, LU, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZH, FDP, SGV/USAM und SGV bezweifeln die Kostenneutralität der vorgeschlagenen Neuerung, da nach Erfahrung der Kantone die Quote der dauerhaft Sozialhilfeabhängigen höher als 25 %