Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 19 Seiten

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Zweifeln über die Sachplanrelevanz das betreffende Objekt im Sachplan aufgeführt werden müsse.

Die GPS hält fest, dass Artikel 4 nicht bestimme, welche Behörde für die Genehmigung des Sachplans Asyl zuständig ist. Ihrer Ansicht nach müsste auf die Artikel 14–23 der Raumplanungsverordnung (RPV) verwiesen werden. Sie schlägt zudem vor, Absatz 1 aus Gründen der Klarheit wie folgt zu ändern: «… die Grobplanung und die Koordination der Aktivitäten …» statt «… Grobplanung und Abstimmung …».

SFH und SGB schlagen vor, die Regleung zur Mitwirkung der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung des Sachplans Asyl in die Verordnung aufzunehmen.

Vorprüfung (Art. 5 VPGA)

Die Kantone AG, AI, AR, BS, GL, GR, OW, SG (sinngemäss), SH, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG und ZH sowie die BPUK schlagen vor, den Einleitungssatz von Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: «Das SEM erarbeitet unter Einbezug der Kantone das Vorprüfungsgesuch und reicht es dem EJPD ein. Es umfasst insbesondere: ...»

Der Kanton ZH schlägt vor, in der Verordnung die Rechtsnatur des Entscheids des EJPD bei der Vorprüfung des Gesuchs zu erwähnen, damit das von der Plangenehmigungsbehörde bestimmte (ordentliche oder vereinfachte) Verfahren von den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern früh genug angefochten werden könne.

Der SSV schlägt vor, in Absatz 3 die Anhörung der betroffenen Gemeinde aufzunehmen mit folgendem Wortlaut: «(…) Angehört wird in der Regel die Standortgemeinde». Die AdCV schlägt vor, die Kann-Bestimmung von Absatz 3 zu streichen und eine zwingende Anhörung vorzusehen.

Inhalt des Gesuchs (Art. 6 VPGA)

Der Kanton AR hält fest, dass neben den Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden auch Massnahmen zu erwägen seien, die «zur Gewährleistung der nötigen Sicherheit und Ordnung in der Umgebung» getroffen werden können. Der Kanton TI fordert, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass ein Nachweis der Qualitätssicherung im Brandschutz gemäss der Richtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vorzulegen sei. Der SSV fordert, dass dem Gesuch ein lokales Sicherheitskonzept beizulegen sei.

Die GPS erwähnt, dass gemäss Buchstabe g die Bundesasylzentren keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstellt seien. Es sei zu prüfen, ob die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) zu ergänzen ist, damit Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG) eingehalten wird.

Handicap wünscht, dass das Gesuch auch Daten und Dokumente zur Beseitigung von Hindernissen für Menschen mit Behinderung gemäss der Norm SIA 500 enthalte.

Aussteckung und Profile (Art. 7 VPGA)

Die Kantone AG, AI, AR, BS, GL, GR, OW, SH, SZ, TG, UR, VD und ZH sowie die BPUK halten fest, dass die Terminologie betreffend die Profile in der Zuständigkeit der Kantone liege und dass die in der VPGA verwendeten Begriffe nicht der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) entsprächen. Sie schlagen deshalb vor, Absatz 2 zu streichen. Der Kanton SG schlägt vor, auf das für die Profilierung und Aussteckung anwendbare kantonale Recht zu verweisen.

Um sicherzustellen, dass der betroffene Kanton ebenfalls rechtzeitig informiert wird, schlagen die Kantone AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, OW, SG (sinngemäss), SH, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG und ZH sowie die BPUK vor, Absatz 4 wie folgt zu ergänzen: «Das SEM informiert den betroffenen Kanton und die betroffene Gemeinde spätestens sieben Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung». Der Kanton AR ist der Ansicht, dass die Frist von sieben Tagen zu kurz sei. Die GPS schlägt eine Frist von 14 Tagen vor.