Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 19 Seiten

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Einleitung der Anhörung (Art. 8 VPGA)

SP, Grüne (sinngemäss), SFH und SGB schlagen vor, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die Bauprojekte einer Gruppe aus unabhängigen Expert/innen und Nichtregierungsorganisationen zur Anhörung zu unterbreiten sind.

Handicap schlägt vor, das EJPD solle bei allen Projekten eines Bundesasylzentrums die Schweizer Fachstelle «Hindernisfreie Architektur» (Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) anhören; dies entspreche auch bereits der Praxis des Bundesamts für Verkehr.

Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung (Art. 10 VPGA)

Die IP schlägt vor, dass Flüchtlinge zu den Projekten angehört werden. Bei deren Information solle der betroffenen Gemeinde eine wichtige Rolle zukommen. SFH und SGB schlagen vor, dass bei einem vereinfachten Verfahren die Bevölkerung angehört wird.

Die Kantone AG, AI, BS, GL, OW, SH, SZ und TG sowie die BPUK schlagen vor, Absatz 2 genauer zu formulieren oder gar zu streichen. Die Formulierungen «schon früher» und «in geeigneter Weise» seien nicht klar bestimmt, was zu Problemen bei der Umsetzung führen könne.

Nach Ansicht des SGV obliegt es der Gemeinde, über die Mitwirkung der Bevölkerung zu bestimmen. Deshalb sei Absatz 2 zu streichen. Der HEV fordert, Absatz 2 zu streichen, damit die Mitwirkung der Bevölkerung gewährleistet sei.

Einsprachen (Art. 11 VPGA)

Der Kanton SG hält fest, dass die Gemeinde vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden könne, wenn sie nicht innerhalb der Einsprachefrist ihre Interessen geltend gemacht habe (Art. 95g Abs. 1 nAsylG). Er fordert, dass die Gemeinde während des Verfahrens ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden müsse.

Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden (Art. 12 VPGA)

Die Kantone BS, GL, OW, SG (sinngemäss), SH, SZ, TG und ZH sowie die BPUK fragen sich, ob die im erläuternden Bericht genannte Frist von 1,5 Monaten nicht auch in Artikel 12 Absatz 1 genannt werden solle; dies zum Schutz der betroffenen Gemeinden.

Der Kanton AG schlägt die Festlegung einer solchen Frist vor, damit die betroffene Gemeinde ihre Stellungnahme dem Kanton rechtzeitig unterbreiten könne. Der SGV verlangt, dass die im erläuternden Bericht genannte Frist in der VPGA festgehalten werde. Der SSV fordert eine ausreichende Frist für die Behandlung von Einsprachen und hält fest, dass eine Frist von einigen Tagen nicht ausreiche.

Anhörung der Fachbehörden des Bundes (Art. 15 VPGA)

Die Kantone AG, AI, AR, BS, GL, GR, OW, SG (sinngemäss), SH, SZ, TG, TI, VD, ZG und ZH sowie die BPUK halten fest, dass das Bereinigungsverfahren nach Artikel 62b RVOG nur die zuständigen Behörden des Bundes berücksichtige. Um ein rasches Verfahren zu gewährleisten, schlagen sie vor, dass der Kanton ebenfalls zur Mitwirkung am Bereinigungsverfahren eingeladen wird, denn nur so könne eine gute Zusammenarbeit zwischen dem EJPD und dem betroffenen Kanton sichergestellt werden. Sie fordern deshalb, dass der Einbezug des betroffenen Kantons in der Verordnung festgehalten werde. Die Kantone AG, GL, GR, OW, SH, TG, TI, ZG und ZH sowie die BPUK schlagen vor, Artikel 15 mit folgendem Absatz 1biszu ergänzen: «Das EJPD lädt auch den betroffenen Kanton zum Bereinigungsverfahren nach Artikel 62b RVOG ein.»

Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 VPGA)