Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 19 Seiten
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Verzicht auf eine Stellungnahme oder keine Bemerkungen
Die folgenden Vernehmlassungsteilnehmenden haben auf eine Stellungnahme verzichtet oder haben keine Bemerkungen angebracht: SGV, AdCV, SVZ, VSAA, EKM, KPK, HEV, IP, DJS, ASO, GPS, TS, SAV, SSV.
IV. Stellungnahmen zu den verschiedenen Artikeln der Vorlage
1. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)
Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 1 VPGA)
Der SSV fordert, dass die Plangenehmigungsverfahren sich auf Bauten auf Grundstücken beschränken, die dem Bund gehören oder bei denen der Bund über ein Baurecht verfügt.
Anwendbares Recht (Art. 2 Abs. 3 VPGA)
Die Kantone AG, OW und SZ schlagen vor, Absatz 3 zu streichen, und begründen dies wie folgt: «Die übergeordnete gesetzliche Bestimmung (Art. 95a Abs. 3 nAsylG) schreibt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens eine zwingende Berücksichtigung des kantonalen Rechts vor und nicht bloss für Fälle, in denen dieses die Erfüllung der Aufgaben des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren nicht unverhältnismässig einschränkt.»
Für die GPS ist die Formulierung «nicht unverhältnismässig einschränkt» zu wenig klar. Sie schlägt vor, Absatz 3 zu streichen, da dieser lediglich übernehme, was bereits in Artikel 95a Absatz 3 zweiter Satz nAsylG geregelt sei.
Der Kanton SG hält fest, dass «bei der Interessenabwägung durch das EJPD sicherzustellen ist, dass kantonales Recht nicht einfach übergangen werden kann».
Der Kanton BS, der SSV (sinngemäss) und die AdCV (sinngemäss) erachten es als wichtig, dass das EJPD eine umsichtige Interessenabwägung vornimmt und dass kantonales und kommunales Recht angemessen berücksichtigt werden. Der Absatz sei wie folgt zu ändern: «Kantonales und kommunales Recht werden berücksichtigt, soweit …»
Genehmigungsfreie Vorhaben (Art. 3 VPGA)
Der Kanton SZ schlägt vor, Absatz 1 wie folgt zu ändern: «Vorhaben, die … sind genehmigungsfrei. Eine vorübergehende Nutzung soll eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.»
Handicap hält fest, dass auch bei einer vorübergehenden Nutzung von militärischen Bauten darauf zu achten sei, dass Hindernisse für Menschen mit Behinderung beseitigt werden. Die Organisation schlägt zudem vor, in Absatz 2 ausdrücklich die Berücksichtigung der Interessen von Menschen mit Behinderung zu erwähnen.
Die AdCV verlangt eine genauere und einschränkende Definition der Nebenanlagen (Abs. 2 Bst. c), beispielsweise indem eine maximale Anzahl Quadratmeter genannt wird.
Der Kanton SZ und die AdCV (sinngemäss) fordern, dass Buchstabe d von Absatz 2 (Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von 24 Monaten) gestrichen wird, da einerseits keine ausreichende Gesetzesgrundlage dafür bestehe und es andererseits kaum Situationen gebe, in denen Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von 24 Monaten keine schutzwürdigen Interessen berühren.
Der SSV fordert, dass vorübergehend genutzte Fahrnisbauten zurückhaltend erstellt werden.
Sachplan Asyl (Art. 4 VPGA)
Der Kanton ZH schlägt eine Ergänzung von Artikel 4 vor, um Situationen zu regeln, in denen Zweifel in Bezug auf die Kriterien der Sachplanrelevanz bestehen. Er ist der Ansicht, dass die Plangenehmigungsbehörde über einen grossen Ermessensspielraum verfüge und dass bei