Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Expertsuisse, Impressum und VSM machen hingegen folgende Vorbehalte geltend: Der VSM erachtet die Definition der elektronischen Zeitungen und Zeitschriften grundsätzlich zwar als zweckmässig, im Hinblick auf die verschiedenen, sich entwickelnden Inhaltsaufbereitungsformen sei es aber problematisch, audiovisuelle Inhalte nur dann dem reduzierten Satz zu unterstellen, wenn sie eine bloss untergeordnete Rolle spielen und wünscht eine entsprechende Anpassung der Erläuterungen zu dieser Bestimmung. Impressum erachtet Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b als zu einschränkend formuliert. Es würde eine inhaltliche Umschreibung der Bestimmung vorziehen, die klar mache, dass redaktionelle Informationsangebote, unabhängig davon, ob Text, Bild, Ton oder Video eingesetzt werden, unter den reduzierten Steuersatz fallen würden, nicht aber reine mediale Unterhaltungsangebote (z.B. Musik, Spielfilme). Zudem werde eine Anlehnung an den Zweck (Funktion) von Zeitungen und Zeitschriften möglicherweise künftig schwer nachvollziehbar sein, da gemäss verlässlicher Prognosen in absehbarer Zukunft die Mehrheit der Informationsmedien nicht mehr in gedruckter Form erscheinen würden. Nach Ansicht von Expertsuisse lasse Artikel 50a relativ viel Auslegungsspielraum offen, was nicht praktikabel sei. Ferner sei die Einschränkung der Archivsuche auf eine aktuelle Zeitung oder Zeitschrift nicht realistisch. Auch mit einer Archivsuche nach einer Zeitung, die beispielsweise vor einem Monat publiziert worden ist, sei man im Bereich der Vermittlung von Wissenswertem. Weiter schlägt Expertsuisse eine Präzisierung hinsichtlich der Werbung (Reklamecharakter) vor, da der Publizierende keinen oder nur sehr eingeschränkten Einfluss darauf habe, ob seine elektronische Zeitung oder Zeitschrift mit einer automatisierten Werbung verknüpft werde. Ferner solle die Auslegung des MWSTG in der MWSTV die im Online-Bereich schnell vor sich gehenden Entwicklungen soweit als möglich antizipieren bzw. die korrekte Anwendung des MWSTG nicht mit einschränkenden Bestimmungen behindern.

Art. 51a

Diese Bestimmung wird hinsichtlich des Erfordernisses des Verlages mehrheitlich kritisiert.

AdS, ALSI, ASDEL, Expertsuisse, SBVV, SESI, Suisseculture und VSV erachten den Vorschlag des Bundesrates, elektronische Erzeugnisse nur dann als E-Books anzusehen, wenn sie von einem Verlag herausgegeben werden, als zu einschränkend und nicht zeitgemäss. Eine solche Definition führe in der Praxis zu komplizierten und unnötigen Abgrenzungsproblemen. Auch Werke von "Hobby-Schreibern" seien eindeutig E-Books. Der SBVV hält fest, dass weder Buchhändler noch Kunden in der Lage seien, bei einem Angebot von hunderttausenden von E-Books bei jedem einzelnen zu prüfen, ob dahinter ein Verlag stehe. Für Expertsuisse ist es nicht einzusehen, weshalb E-Books, die im Eigenverlag herausgegeben werden, steuerrechtlich anders behandelt werden sollen als Bücher, die von einem (Dritt-)Verlag herausgegeben werden. Bei den physischen Büchern gelte eine solche Einschränkung ja auch nicht. Für die AdS und Suisseculture ist eine Definition der Form des elektronischen Buches massgebend, durch welche dieses von anderen digitalen Produkten unterschieden werden könne; bestimmte Produzierende zu nennen führe zu komplizierten und unnötigen Abgrenzungsproblemen. Allenfalls sei denkbar, auf das Erfordernis menschlicher Gedankenäusserungen (ohne Reklamecharakter) abzustellen, z.B. mit dem Begriff „redaktionelle oder publizistische Äusserungen von Urheberinnen und Urhebern“. Damit würde eine Parallele zum Bundesgesetz vom 9. Oktober 19928 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) hergestellt.

AdS, ALSI, ASDEL, SBVV, SESI und Suisseculture erklären zudem die Definition der Hörbücher als praxisfremd, soweit sie ein fast identisches Originalwerk voraussetze. Hörbücher seien längst nicht mehr nur vertonte Bücher. Sie könnten auch überwiegend textbasierte Originalwerke sein, die ausschliesslich für ein Tonmedium produziert würden (sog. Spoken word). Der SBVV bemängelt, es sei in der Praxis kaum möglich zu entscheiden, was überwiegend eine Vertonung eines Originalwerkes sei und was eine freiere Interpretation von Texten.

8 SR 231.1