Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

4.2 Die Vernehmlassungsergebnisse im Besonderen

Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind nach den einzelnen Verordnungsbestimmungen gegliedert.

Art. 3 Abs. 1

FER ist mit dieser Streichung einverstanden, da der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 3 Absatz 1 neu auf Gesetzesstufe gehoben worden sei.

Art. 4a

Einige Verbände und übrige Betroffene beurteilen diese Bestimmung kontrovers.

Die Verbände AdS, ALSI, ASDEL, SBVV, SESI, Suisseculture und SGB unterstützen diese Bestimmung. Damit werde eine Steuerungleichheit zulasten des inländischen Gewerbes aufgehoben. Nach geltendem Recht seien ausländische Buchversandhändler gegenüber inländischen Mitbewerbern bevorteilt, indem sie bei grenzüberschreitenden Lieferungen grosse und damit grundsätzlich steuerbare Sendungen auf eine Vielzahl von steuerfreien Kleinsendungen aufteilen könnten.

Demgegenüber melden die Post, Expertsuisse, Fiduciaire Suisse, VSV und FER grosse Bedenken an. Die Post führt aus, dass mit Artikel 4a für sie neu ein massives Inkassoproblem entstünde, indem sie als Zollschuldnerin die Mehrwertsteuer, die auf den Lieferungen der ausländischen Online-Versandhändler anfällt, neu bei denselben eintreiben solle. Mit diesen ausländischen Lieferanten unterhalte sie aber keine direkte Kundenbeziehung. Dieses auf sie überwälzte finanzielle Problem bedürfe zwingend abschwächender Massnahmen. Andernfalls müsse sie als Grundversorgerin im Postwesen eine weitere Last auf sich nehmen und werde gegenüber ihren Mitbewerbern im Markt zusätzlich benachteiligt. Die Post schlägt in ihrer Stellungnahme einige Massnahmen zur Entschärfung der Problematik vor. Eine Möglichkeit bestünde darin, die ausländischen Lieferanten zu verpflichten, ein Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der Eidgenössischen Zollverwaltung (sog. ZAZ-Konto) zu errichten. Auf diesem könne die Post die anfallende MWST belasten und so die finanziellen Inkassorisiken ausräumen. Eine andere Möglichkeit sei, eine Erleichterung für den Steuererlass vorzusehen bei Nichteinbringlichkeit der Mehrwertsteuer vom ausländischen Lieferanten.

Expertsuisse erklärt, mit Artikel 4a sei eine Vielzahl von praktischen Problemen verbunden. So sei die praktische Umsetzung einer Verlagerung des Leistungsortes und damit der Eintritt der Steuerpflicht irgendwann während des Jahres EDV-mässig und wegen der im Fall der Steuerbarkeit zu beachtenden weiteren Regelungen (Zoll, AGB, Preisbekanntgabe, etc.) kaum machbar. Aufgrund dieser Ausgangslage seien für den Zeitpunkt der Verlagerung des Leistungsortes ins Inland die Regelungen analog anzuwenden, welche für die Bestimmung der Umsätze bei Beginn der Steuerpflicht gelten. Damit könne auch eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende Bestimmung des Endes der Verlagerung des Leistungsortes erreicht werden, da der vorgeschlagene Absatz 3 gesetzeswidrig sei. Fiduciaire Suisse schlägt vor, für Unternehmen, die die Umsatzgrenze von 100 000 Franken zum ersten Mal erreichen, eine Toleranz vorzusehen, weil es im Voraus nicht immer klar absehbar sei, ob und wann diese Grenze erreicht werde. Für den VSV macht es keinen Sinn, dass für ein Unternehmen zwei verschiedene Umsatzkategorien geführt würden. Er schlägt zudem vor, für den Beginn der Steuerpflicht wie bei inländischen Unternehmen auf die folgende Periode (Quartal) abzustellen. FER bemängelt, dass diese Bestimmung nicht besonders klar verständlich sei.