Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten
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Zusammenfassung
Die Revision der Mehrwertsteuerverordnung führt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes auf Verordnungsstufe weiter. Zugleich nutzt der Bundesrat die Gelegenheit, die Mehrwertsteuerverordnung gestützt auf die in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen anzupassen, so namentlich die Bestimmungen über die Saldo- und Pauschalsteuersätze.
An der vom 21. Dezember 2016 bis 4. April 2017 dauernden Vernehmlassung haben sich 22 Kantone, die FDK, 1 Partei (SPS) sowie 35 Verbände und übrige Betroffene materiell beteiligt.
Die Vorlage wird von den Kantonen, den Verbänden und übrigen Betroffenen sowie von der SPS, die sich als einzige Partei hat vernehmen lassen, positiv aufgenommen.
Punktuell werden Änderungsvorschläge gemacht:
Bei den Vollzugsbestimmungen zu den steuerlichen Erleichterungen der Zusammenar-
beit der Gemeinwesen soll der Umfang der Steuerausnahme klarer umschrieben werden (Art. 38 und Art. 38a des Entwurfs der Mehrwertsteuerverordnung; E-MWSTV).
Einige Verbände und übrige Betroffene kritisieren die Bestimmung als zu einschränkend,
wonach die freiwillige Versteuerung (Option) oder der Verzicht auf eine ausgeübte freiwillige Versteuerung nur bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist zulässig sein soll (Art. 39 E-MWSTV).
Die vorgeschlagene Definition der Kunstgegenstände (Art. 48b E-MWSTV), für die neu
die Margenbesteuerung anwendbar ist, wird zum Teil als zu eng qualifiziert.
Bei der Definition elektronischer Bücher (Art. 51a E-MWSTV) soll auf das Kriterium ver-
zichtet werden, wonach sie von einem Verlag herausgegeben werden müssen.
Ein Verband bemängelt, dass Unternehmen auf die Anmeldung als steuerpflichtige Per-
son verzichten können, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen erbringen (Art. 121a E-MWSTV).
Für die Übermittlung und Aufbewahrung papierloser Belege soll lediglich noch auf die
Vorschriften des Obligationenrechts und der Geschäftsbücherverordnung verwiesen werden (Art. 122 E-MWSTV).
Zur praktischen Umsetzbarkeit der Ausführungsbestimmungen über den Online-
Versandhandel werden Bedenken geäussert. Die Post macht erstmals in ihrer Stellungnahme zur Revision der Mehrwertsteuerverordnung ein Inkassoproblem bei der bereits im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (revMWSTG) eingefügten Versandhandelsregelung (Art. 7 Abs. 3 Bst. b revMWSTG) geltend. Sie schlägt verschiedene Möglichkeiten zur Abfederung dieser Problematik vor.
Drei Verbände fordern, dass in der Mehrwertsteuerverordnung die Vorsorgeeinrichtungen
definiert werden, die nach Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 2 revMWSTG nicht als nahestehende Personen gelten.