Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten
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alle Leistungen zwischen Gemeinwesen, auf Leistungen zwischen Gemeinwesen und Gesellschaften oder Anstalten, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, sowie auf Leistungen zwischen Gemeinwesen und steuerbefreiten Stiftungen sei wünschenswert. Der Kanton TI macht darauf aufmerksam, dass die Reihenfolge der beiden Artikel aus gesetzgebungstechnischen Gründen getauscht werden müsse.
Die Mehrheit der stellungnehmenden Verbände und übrigen Betroffenen sowie der Kanton LU beantragen demgegenüber eine Präzisierung und Erweiterung der Artikel 38 und 38a.
Expertsuisse und SGV beantragen, den vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 38 neu zu Artikel 38a zu machen. Diese Bestimmung stelle in Ergänzung zu Artikel 21 Absatz 6 revMWSTG sicher, dass auch die von einer Organisationseinheit "be- oder gegründeten privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften bzw. Anstalten und Stiftungen" als Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens zu verstehen seien. In diesem Sinne sei der vorgeschlagene Artikel 38 zu begrüssen.
Der Kanton LU sowie EDK, Expertsuisse, swissuniversities, SGV und der Verein Kooperative Speicherbibliothek Schweiz erachten den vom Bundesrat vorgeschlagenen Artikel 38a als unpräzise und unvollständig. Er könne zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Es müsse mit einer Präzisierung sichergestellt werden, dass Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstaben b und c revMWSTG auch auf sogenannte "Enkelverhältnisse", "Urenkelverhältnisse" und sogenannte "Kreuzverbindungen" Anwendung finde. Ebenso seien im Sinne der rechtsgleichen Behandlung auch Vereine nach Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19075 (ZGB) explizit miteinzubeziehen. Ferner müssten auch einfache Gesellschaften nach Artikel 530 des Bundesgesetzes vom 30. März 19116 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) ausdrücklich aufgeführt werden, da diese über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen würden. Dadurch werde sichergestellt, dass diese Bestimmung nicht nur für Kapitalgesellschaften gelten würde.
Art. 38b
Dieser Vorschlag des Bundesrates wird uneinheitlich beurteilt. Der Kanton BS stimmt dieser Bestimmung ausdrücklich zu, während die Verbände H+ Die Spitäler der Schweiz, CP, FPV und sgv eine Änderung anregen. Es sei nicht einzusehen, weshalb nur diejenigen Bildungs- und Forschungsleistungen von der Steuer ausgenommen seien, die von öffentlichen Spitälern erbracht werden. Zur Erreichung der Rechtsgleichheit solle vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein Spital, eine Klinik oder eine Pflegeinstitution im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung (KVG) als Leistungserbringer zugelassen sei oder nicht.
Die EDK und swissuniversities schlagen vor, ein seit 2010 bestehendes Branchenruling hinsichtlich der Kooperation von Bildungs- und Forschungsinstitutionen neu auf Verordnungsstufe zu regeln.
Art. 39
Einige Verbände und übrige Betroffene lehnen diese Bestimmung ab.
Expertsuisse und der SGV stellen zur Diskussion, weshalb die Ausübung einer freiwilligen Versteuerung oder der Verzicht auf eine ausgeübte Option für nicht festgesetzte oder nicht verjährte Steuerperioden nicht möglich sein solle. Nach Artikel 81 Absatz 3 MWSTG sei es unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. Da alle Sachverhalte auch nach Ablauf der Finalisierungsfrist mittels Korrekturde-
5SR 210
6SR 220