Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten
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Art. 90 Abs. 2 und 2bis
Der Kanton BS stimmt dieser Bestimmung ausdrücklich zu.
CP, FPV und sgv regen eine Präzisierung an, indem noch ausdrücklicher auf die Margenbesteuerung hingewiesen werden solle. Expertsuisse führt aus, es sei gesetzwidrig, das Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuern nur dann zu gewähren, wenn die Gegenstände für den Wiederverkauf bezogen worden seien. Die zugrundeliegende Gesetzesbestimmung, Artikel 28a revMWSTG, enthalte diese Einschränkung nicht.
Art. 97 Abs. 3
Der Kanton BS schlägt eine Änderung dieser Bestimmung dahingehend vor, dass auch für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 revMWSTG solle optiert werden können. Gestützt auf Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe b VE-MWSTV gälten auch Gemeinwesen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen. Das Mehrwertsteuerrecht schliesse die Möglichkeit einer Option für Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens nicht aus (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 revMWSTG).
Ausserdem sei der zweite Satz von Absatz 3 insoweit zu konkretisieren, dass die Folgen einer nicht zugelassenen Option nur für grundsätzlich optierbare Leistungen gälten (vgl. auch Art. 77 Abs. 3).
Art. 98 Abs. 2
Der Kanton BS beantragt, dass ein vorzeitiger Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode bei jeder Änderung des Pauschalsteuersatzes möglich sein solle.
Art. 99a
Der Kanton BS stimmt dieser Bestimmung ausdrücklich zu.
Art. 109
Der VSE ist mit der Streichung dieser Bestimmung einverstanden, da die angestrebte Regelung des grenzüberschreitenden Stromhandels in den Artikeln 7 Absatz 2, 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 und 45 Absatz 1 Buchstabe b revMWSTG umgesetzt worden sei.
Art. 121a
Expertsuisse verlangt, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Die Steuerpflicht werde in Artikel 10 revMWSTG abschliessend geregelt. Unternehmen, die im Inland einzig von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, im Ausland aber steuerbare Leistungen in Höhe von über 100 000 Franken, seien nach Artikel 10 revMWSTG obligatorisch steuerpflichtig. Wohl mache eine Registrierung unter dem Blickwinkel der Mehrwertsteuer aus verwaltungsökonomischer Sicht keinen Sinn. Zu beachten sei aber, dass die Mehrwertsteuerpflicht auch für die Unterwerfung unter die Unternehmensabgabe nach Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 24. März 20069 über Radio und Fernsehen (RTVG) massgebend sei. Auch Artikel 66 MWSTG lasse einen Verzicht, wie ihn Artikel 121a vorsehe, nicht zu. Der vorgeschlagene Artikel 121a widerspreche damit dem MWSTG. Ausserdem stelle die Unterlassung der Anmeldung eine Verfahrenspflichtverletzung dar (Art. 98 Bst. a MWSTG). Artikel 121a, der als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, schwäche diese Strafbestimmung. Es kön-