Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten

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Hingegen stimmen der Kanton BS, die SPS und der SGB dieser Bestimmung zu.

Art. 52

Expertsuisse regt eine Präzisierung in Absatz 3 an, damit klar werde, dass eine Werbung für unabhängige Dritte nicht unter diese Bestimmung falle. Eine andere Möglichkeit sei, den bisherigen Absatz 5 beizubehalten.

Art. 63

Expertsuisse beantragt die Streichung des Buchstabens d, weil in der Praxis unter Dritten nicht zuverlässig ermittelt werden könne, ob der betreffende Gegenstand steuerbefreit durch die veräussernde Person eingeführt worden sei. Im zugrundeliegenden Artikel 28a revMWSTG sei eine solche Einschränkung nicht vorgesehen.

Art. 77 Abs. 2 Bst. e

Fiduciaire Suisse erachtet diese Bestimmung als nicht praktikabel. Es könne von einem Erbringer einer Leistung nicht verlangt werden, dass er wisse, unter wessen Leitung der Kunde stehe.

Art. 77 Abs. 3

Der Kanton BS schlägt eine Änderung dieser Bestimmung dahingehend vor, dass auch für Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 revMWSTG solle optiert werden können. Gestützt auf Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe b Vernehmlassungsvorlage (VE-MWSTV) gälten auch Gemeinwesen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen. Das Mehrwertsteuerrecht schliesse die Möglichkeit einer Option für Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens nicht aus (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 revMWSTG).

Ausserdem sei der zweite Satz von Absatz 3 insoweit zu konkretisieren, dass die Folgen einer nicht zugelassenen Option nur für grundsätzlich optierbare Leistungen gälten (vgl. auch Art. 97 Abs. 3).

Art. 78 Abs. 3

Die Kantone BS und UR beantragen, dass ein vorzeitiger Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt bei jeder Änderung des Saldosteuersatzes möglich sein soll.

Art. 79 Abs. 3

Der sbv unterstützt diese Bestimmung unter dem Vorbehalt, dass in der Praxis eine klare Regel gefunden werde, was unter "in geringerem Umfang" oder "in grösserem Umfang" zu verstehen sei.

Art. 81 Abs. 5

Der sbv unterstützt diese Bestimmung unter dem Vorbehalt, dass in der Praxis eine klare Regel gefunden werde, was unter "in geringerem Umfang oder "in grösserem Umfang" zu verstehen sei.