Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten
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ne nicht im Belieben der steuerpflichtigen Person liegen, ob eine Anmeldung erfolge oder nicht. Der Eintrag ins MWST-Register habe daher nach der gesetzlichen Regelung zu erfolgen.
Art. 122
Expertsuisse, Fiduciaire Suisse, SwissHoldings und VSE halten fest, das EFD müsse beim Erlass von Bestimmungen zum elektronischen Geschäftsverkehr zwingend darauf Rücksicht nehmen, dass die Regeln durch die Unternehmen einfach umgesetzt werden können. Wenn die Unternehmen schon einen Mehraufwand auf sich nähmen, um rechtliche Vorgaben zu erfüllen, sollten sie nach dem VSE auch davon ausgehen können, dass der Ursprungsnachweis nicht in Frage gestellt werde. Expertsuisse weist darauf hin, die ESTV habe mit ihrer Publikation im Internet zum elektronischen Geschäftsverkehr bereits einen weiteren Schritt in der Gleichstellung zwischen Papierrechnung und pdf-Rechnung gemacht. Es sei zu hoffen, dass das EFD keine neuen einschränkenden Bestimmungen erlassen werde. SwissHoldings bekräftigt, dass die Bestimmungen des EFD einfach, klar und pragmatisch ausgestaltet sein müssten. Es müsse genügen, dass die Bedingungen gemäss Artikel 957a OR10 sowie der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200211 eingehalten seien. Fiduciaire Suisse betont, es sei zwingend, dass die Ausführungsbestimmungen des EFD spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revMWSTG und der revMWSTV erlassen und veröffentlicht seien.
Art. 153
CP und FPV möchten klarstellen, dass diese Bestimmung nur auf das Vergütungsverfahren Anwendung finde und nicht auf das Steuerrechtsverhältnis zwischen steuerpflichtigen Personen in der Schweiz.
Art. 166a
Expertsuisse regt für Absatz 1 an, auf das Abstellen auf die Umsätze vor Inkrafttreten des teilrevidierten MWSTG zu verzichten, da es sich bei der Verlagerung des Leistungsortes um eine neue Bestimmung handle und die revidierte MWSTV voraussichtlich erst kurz vor dem Inkrafttreten des teilrevidierten MWSTG verabschiedet werde. Die Unternehmen würden solche Umsätze aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gesondert erfassen, weshalb sie nur mit grossem Aufwand ermittelt werden könnten. Der Kanton TI begrüsst Absatz 2, weil damit in Umsetzung der Motion Cassis (12.4197) die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zulasten des schweizerischen Gewerbes beseitigt würden.
4.3 Zusätzliche Vorschläge aus der Vernehmlassung
Art. 3 Bst. h Ziff. 2 revMWSTG
Patronfonds, ASIP und SVV regen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Stärkung und der Gleichbehandlung sämtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an, in der MWSTV festzuhalten, dass insbesondere auch gewisse Personalfürsorgestiftungen als Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 2 revMWSTG gelten sollen.
10SR 220