Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten

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2.3 35 Verbände und übrige Betroffene

Aproa AG, Association Suisse des Diffuseurs, Editeurs et Libraires (ASDEL), Autorinnen und Autoren der Schweiz (AdS), Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), Centre Patronal (CP), Chambre vaudoise des arts et métiers (FPV), Die Schweizer Journalistinnen (Impressum), Die Schweizerische Post (Die Post), Fédération des Entreprises Romandes (FER), H+ Die Spitäler der Schweiz, medswiss.net, Patronfonds, Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband (SBVV), Schweizer Medien (VSM), Schweizerischer Bauernverband (sbv), Schweizerischer Baumeisterverband (SBV), Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Schweizerischer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (Expertsuisse), Schweizerischer Gemeindeverband (SGV), Schweizerischer Gewerbeverband (sgv), Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB), Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Schweizerischer Pensionskassenverband (ASIP), Schweizerischer Städteverband (SSV), Schweizerischer Treuhänderverband (Fiduciaire Suisse), Schweizerischer Versicherungsverband (SVV), Società Editori della Svizzera Italiana (SESI), Associazione dei Librai della Svizzera Italiana (ALSI), Suisseculture, swissuniversities, Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne in der Schweiz (SwissHoldings), Verband des Schweizerischen Versandhandels (VSV), Verband Kunstmarkt Schweiz (VKMS), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Verein Kooperative Speicherbibliothek Schweiz.

3. Die Vernehmlassungsvorlage

Die Vorlage stellt klar, dass Online-Versandhandelsunternehmen, die wegen ihres grossen Volumens an grenzüberschreitenden einfuhrsteuerfreien Sendungen neu in der Schweiz steuerpflichtig werden, die Mehrwertsteuer auf allen ihren Lieferungen erheben müssen. Sofern dabei eine Einfuhrsteuer anfällt, können sie diese geltend machen.

Weiter enthält der Verordnungsentwurf detaillierte Regelungen zu Beginn und Ende der Steuerpflicht, für die neu der weltweite Umsatz eines Unternehmens und nicht mehr bloss der Umsatz im Inland massgebend ist. So ist unter anderem vorgesehen, dass Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, sich nicht als steuerpflichtige Personen anmelden müssen.

Ausserdem wird geregelt, bis wann die freiwillige Versteuerung oder der Verzicht auf eine ausgeübte Versteuerung erfolgen muss, sofern sie in der Steuerabrechnung der ESTV und nicht in der Rechnung an die Kundin oder den Kunden vorgenommen wird.

Die neu zum reduzierten Satz steuerbaren elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher werden definiert, um sie insbesondere von weiterhin zum Normalsatz steuerbaren anderen elektronischen Dienstleistungen wie dem kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank abzugrenzen.

Was als Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen gilt, wird ausführlich umschrieben. Beim Erwerb solcher Gegenstände können keine fiktiven Vorsteuern mehr abgezogen werden. Dafür kann beim Weiterverkauf die Margenbesteuerung angewendet werden.

Daneben enthält die Vorlage auch Präzisierungen zur Abrechnung mit Saldo- und Pauschalsteuersätzen.