Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten
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Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bisrevMWSTG
Der Kanton VD fordert ausdrücklich eine Präzisierung des Artikels 28bisrevMWSTG in der MWSTV, wonach die Steuerausnahme nicht weiter eingeschränkt werden dürfe als im Gesetz vorgesehen.
Art. 6b (neu)
Die SBB beantragen, einen zusätzlichen Artikel zur Bestimmung des Ortes der Leistung bei Unterhaltsarbeiten an schienengebundenen Fahrzeugen in die MWSTV aufzunehmen.
Art. 29 Bst. e und Abs. 2 (neu)
Die EDK und swissuniversities halten fest, dass das schweizerische Bildungswesen weder mit fiskalischen noch mit administrativen Zusatzlasten beladen werden dürfe. Insofern seien der Verordnungsentwurf und der Erläuternde Bericht zu erweitern, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Universitätsspitälern, deren gemeinsamen Einrichtungen und weiteren Bildungs- und Forschungsinstitutionen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden. So sei Artikel 29 im Sinne von Artikel 5a der Bundesverfassung mit einem weiteren Buchstaben zu ergänzen, wonach die Übertragung von gesetzlichen Aufgaben vom Bund an eine kantonale oder kommunale Einrichtung sowie von einem Kanton an eine kommunale Einrichtung den anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen gemäss Buchstaben ad gleichgestellt werde.
Weiter sollten nach Ansicht von EDK und swissuniversities diese anderen öffentlichrechtlichen Beiträge gemäss Absatz 1 Buchstaben a-e als Nichtentgelt im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG gelten.
Art. 29a (neu)
EDK und swissuniversities schlagen vor, die bestehende Verwaltungspraxis der ESTV, wonach die Hochschulen und bestimmte Institutionen eines Gemeinwesens einer gemeinnützigen Organisation nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199012 über die direkte Bundessteuer (DBG) gleichgesetzt und unter die Bestimmung vom Artikel 3 Buchstabe j MWSTG subsumiert werden, in die aktuelle Revision der Mehrwertsteuerverordnung aufzunehmen.
Art. 34 Abs. 2 (neu)
Medswiss.net schlägt vor, die im Rahmen von Managed-Care Modellen gegenüber Krankenversicherern erbrachten Leistungen in der MWSTV ausdrücklich den Heilbehandlungen gleichzustellen und damit von der Steuer auszunehmen.
Art. 37 (neu)
Der VSE beantragt, in der MWSTV zu regeln, dass Energie-Zertifikate nicht als Wertrechte im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG gelten würden und damit wie vor dem 1. Juli 2010 wieder steuerbar wären. Die aktuelle Praxis der ESTV, losgelöst vom Stromverkauf vermarktete Zertifikate den Wertrechten zuzuordnen, sei weder sachlich noch energiepolitisch zu begründen.
12 SR 642.11