Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 15 Seiten
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klaration nachgemeldet werden könnten, sei nicht ersichtlich, weshalb dies in begründeten Fällen nicht auch bei der Ausübung oder dem Verzicht auf eine freiwillige Versteuerung möglich sein solle, insbesondere dann, wenn die Steuer "bezahlt und nachweislich abgeliefert, aber versehentlich nicht deklariert" worden sei. Für Fiduciaire Suisse widerspricht diese Bestimmung Artikel 27 MWSTG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Korrektur der Rechnung zulässig ist. Der VSE hält fest, Artikel 39 stehe in Konflikt mit den generellen Verjährungsregeln. SwissHoldings betont, die vorgeschlagene Verordnungsbestimmung könne sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen und widerspreche damit dem Legalitätsprinzip. Die Möglichkeit zur freiwilligen Versteuerung oder des Verzichts darauf müsse innerhalb der Verjährungsfrist zulässig sein.
Hingegen stimmt der Kanton BS dieser Bestimmung ausdrücklich zu.
Art. 45
Der VSE regt an, die geltende Praxis der ESTV, wonach der Konzernumrechnungskurs sowohl für die konzerninternen Leistungen als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden ist, in die Mehrwertsteuerverordnung aufzunehmen.
Art. 48a - 48d
Die Bestimmungen 48a und 48b werden unterschiedlich beurteilt.
Einzelne Verbände und übrige Betroffene kritisieren die Verordnungsbestimmungen 48a und 48b. Expertsuisse erachtet den Artikel 48a als unnötig, weil die Mehrwertsteuer geschuldet sei, wenn in Verträgen, Rechnungen und Quittungen auf die Steuer hingewiesen werde. VKMS und sgv nehmen zur Begriffsumschreibung der Kunstgegenstände in Artikel 48b Absatz 1 Stellung. Kunst sei schwierig allgemein zu definieren und der Begriff unterliege einer steten Entwicklung. Auch aus diesem Grund solle auf eine zu einschränkende Definition, insbesondere auf die Nennung von konkreten Auflagezahlen, verzichtet werden. Entscheidend solle einzig sein, dass die Auflage vom Künstler limitiert worden sei. Es solle beachtet werden, dass der Gesetzgeber beim Kunsthandel den Abzug fiktiver Vorsteuern vermeiden wollte. Damit dies erreicht werden könne, müsse der Begriff des Kunstgegenstandes nicht einschränkend, sondern vielmehr breit definiert werden. Für den Kunsthandel sei wichtig, dass möglichst nur ein Verfahren, nämlich die Margenbesteuerung, anzuwenden sei. Ein Nebeneinander von Margensteuerung und Abzug fiktiver Vorsteuern führe nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten. VKMS und sgv regen an, sich für die Umschreibung der Kunstgegenstände an Artikel 11 der Verordnung vom 29. März 2000 über die Mehrwertsteuer (MWSTGV) zu orientieren. Fiduciaire Suisse bemängelt, dass die Abgrenzung, ob die Margenbesteuerung oder die Regelbesteuerung Anwendung finde, insbesondere bei Weinen und anderen Alkoholika sowie Veteranenfahrzeugen schwierig sein dürfte. Der SVV beantragt den Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich der sogenannten Wrack-Verkäufe aus Schadensfällen von Motorfahrzeugen zu ergänzen. Im Sinne der Praktikabilität solle es den Versicherungsgesellschaften möglich bleiben, bei Wracks (Massengeschäft) konsequent den Abzug fiktiver Vorsteuern geltend machen zu können und nicht im Einzelfall nach fiktivem Vorsteuerabzug oder Margenbesteuerung differenzieren zu müssen.
Der Kanton BS und der SGB stimmen demgegenüber den Artikeln 48a - 48d ausdrücklich
zu.
Art. 50a
Dieser Vorschlag des Bundesrates wird uneinheitlich beurteilt.
Der Kanton BS, die SPS, die AdS, der SGB und Suisseculture begrüssen die Definition der neu zum reduzierten Satz steuerbaren elektronischen Zeitungen und Zeitschriften.