Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 15 Seiten

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Schwarzenberg,

Weggefallen: Kanton Obwalden

15 : Zürich Keine Änderung aktuell 391‘359,

neu +/- 0

16 : Winterthur Keine Änderung aktuell 161‘863,

neu +/- 0

17 : Schaffhausen Anpassung an neue Definition der Verwaltungseinhei- aktuell 137‘968,

ten: neu +4'966 (+3.6%)

Neu: Eglisau

18 : Stadt Schaffhausen Anpassung an neue Definition der Agglomerationen: aktuell 69'106,

Neu: Merishausen, Bargen (SH), Siblingen, Beringen neu +4‘243 (+6.1%)

Weggefallen: Dachsen

19 : Stadt St. Gallen Keine Änderung aktuell 75‘310,

neu +/- 0

20: Südostschweiz Weggefallen: Verwaltungsregion Moesa aktuell 235'578,

neu -8'338 (-3.5%)

21 : Sopraceneri Anpassung an neue Definition der Agglomerationen aktuell 347481,

neu +/- 0

22 : Sottoceneri Anpassung an neue Definition der Agglomerationen: aktuell 338'614,

Neu: Centovalli, Isorno, Mergoscia, Vogorno, Moleno, neu +6'525 (+1.9%)

Corippo, San Vittore, Buseno, Santa Maria in Ca-

lanca, Cresciano, Osogna, Lodrino

2.2.2 Anhang 2 RTVV (Fernseh-Versorgungsgebiete) Ziffer 1 (Begriffe)

Wie im Anhang 1 werden nun auch im Anhang 2 wichtige verwendete Begriffe definiert.

Ziffer 2 (Versorgungsgebiete)

Gestützt auf Anhang 2 der RTVV erteilte das UVEK im Jahr 2007 13 Konzessionen mit Abgabenanteil für die Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms. Gemäss Art. 39 Abs. 4 RTVG sind die Versorgungsgebiete innert zehn Jahren zu überprüfen. Die heutigen Versorgungsgebiete entsprechen nach wie vor den lokal-regionalen Kommunikationsräumen im Sinne des RTVG und werden daher bis zum Ablauf der Konzessionen bis Ende 2019 unverändert beibehalten. Auch ab 2020 werden die Versorgungsgebiete nicht verändert. Damit erhalten die regionalen Fernsehveranstalter angesichts der künftigen Herausforderungen (in technischer, wirtschaftlicher und medienpolitischer Hinsicht) die nötige Stabilität.

Wie bei den Radio-Versorgungsgebieten gemäss Anhang 1 ist die vollständig unveränderte Weiterführung der bestehenden Versorgungsgebiete von Fernsehen mit Abgabenanteil nicht in allen Fällen möglich. Auch hier müssen die Gebietsdefinitionen einerseits angepasst werden an die seit dem 18. Dezember 2014 geltende neue Agglomerationsdefinition des Bundesamtes für Statistik (BFS), andererseits an die Neuordnung der Verwaltungseinheiten in verschiedenen Kantonen in den vergange-