Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 15 Seiten

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Abb. 2: In der Schweiz verkaufte DAB+-Empfangsgeräte (Quelle: MCDT AG, abrufbar unter

www.mcdt.ch > Medien > Facts & Figures, Stand Mitte 2016)

Die schweizerische Radioszene wird für die kommenden Jahre in eine Übergangsphase treten. Es wird nun darum gehen, die digitale Migration mit den bestehenden Instrumenten des Rundfunk- und Fernmelderechts zu unterstützen. Vereinzelt werden spezielle Übergangslösungen erforderlich sein, um zeitweiligen spezifischen Bedürfnissen der Akteure zu begegnen:

 Die Veranstalterkonzessionen der lokalen Radioveranstalter, die auch nach 2019 der Konzessi-

onspflicht nach RTVG unterstellt sind, sollen ohne Ausschreibung um fünf Jahre bis Ende 2024 verlängert werden (vgl. Art. 45 Abs. 1bisRTVG). Damit können diese Veranstalter die digitale Migration mit der nötigen Planungssicherheit angehen. Das UVEK wird als zuständige Konzessionsbehörde zu gegebener Zeit die entsprechenden Verfügungen erlassen.

 Für die Radioveranstalter, welche nach 2019 weiterhin über eine Veranstalterkonzession verfü-

gen werden, soll ab 2020 DAB+ als hauptsächlicher Verbreitungskanal bezeichnet werden. Damit erhalten diese Veranstalter ein gesetzliches Zugangsrecht auf die DAB+-Plattformen. Dieser Schritt erfolgt gemäss Art. 39 Abs. 1 RTVG im neuen Anhang 1 der RTVV (s.u. Ziff. 2.2).

 Als unverzichtbarer Teil der schweizerischen Radiolandschaft sollen bisherige UKW-Radioveran-

stalter, welche nach 2019 von der Veranstalterkonzessionspflicht befreit werden, ebenfalls einen stabilen, dauerhaften Platz auf den DAB+-Plattformen erhalten. Dies wird mangels Veranstalterkonzession nicht mehr über direkte Zugangsrechte geschehen, sondern über entsprechende Auflagen an die Adresse der Plattformbetreiber (Funkkonzessionäre). Der Zeitpunkt für die Formulierung dieser Auflagen ist die Erneuerung bestehender bzw. die Erteilung neuer DAB+-Funkkonzessionen. Dafür muss die Grundlage in der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1) bzw. in den Richtlinien des Bundesrates vom 22. Dezember 2010 für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen (Rundfunkfrequenz-Richtlinien, BBl 2011 525) geschaffen werden (s.u. Ziff. 2.3 und 2.4).

 Es ist wahrscheinlich, dass die bisherigen UKW-Radiostationen, welche nach 2019 von der Ver-

anstalterkonzessionspflicht befreit werden, nach 2020 eine gewisse Zeit lang ihre UKW-Frequenzen weiterhin betreiben werden, bis der Umstieg von UKW zu DAB+ gemäss dem von der Radiobranche koordinierten Fahrplan vollzogen ist. Bisher war die UKW-Funkkonzession an eine Veranstalterkonzession gebunden. Die erwähnte Verlängerung bedingt die Entkoppelung der UKW-