Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Funkkonzession der Radios von ihrer bisherigen Veranstalterkonzession in der FKV (Art. 62a, s.u. Ziff. 2.4).

Gleichzeitig wird die Funkkonzessionsgebühr für die Nutzung von UKW-Frequenzen für Radios ohne Konzession festgelegt. Der revidierte Art. 39 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10), der mit der RTVG-Teilrevision geändert, aber bisher noch nicht in Kraft gesetzt wurde,

sieht solche Funkkonzessionsgebühren vor (AS 2016 2131). Die Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 2007 (GebV-FMG, SR 784.106) wird entsprechend angepasst, so dass einer Inkraftsetzung des teilrevidierten Art. 39 FMG nichts mehr im Weg steht (Art. 17a, s.u. Ziff. 2.5).

Die Revision wird schliesslich genutzt, um einzelne Bestimmungen in der FKV zu aktualisieren: so wird Art. 28a FKV aufgehoben; diese Bestimmung wurde 2010 eingeführt, erlangte aber nie eine Bedeutung (s.u. Ziff. 2.4).

2 Zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Grundsätze für den Betrieb der UKW-Sendeanlagen in Anhang 1 Ziffer 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Bisher waren die Einzelheiten des Messverfahrens für den Frequenzhub und die Modulationsleistung in einer BAKOM-Richtlinie festgehalten. Aufgrund des damaligen Standes der Technik mussten die für die Messungen geeigneten Geräte spezifiziert werden. Diese Geräte sind heute nicht mehr erhältlich und kaum mehr reparierbar. Die technische Entwicklung ermöglicht es, diese Messungen heute mit einer Vielzahl von teilweise wesentlich günstigeren Geräten durchzuführen. Es ist deshalb nicht mehr zeitgemäss, Geräte vorzuschreiben. Die Richtlinie wird daher aufgehoben und der Verweis in Absatz 2 gelöscht.

Neu werden die Grundsätze für den Betrieb der UKW-Sendeanlagen auf die entsprechende Empfehlung der ITU (Internationale Fernmeldeunion) abgestützt. Die ITU-Empfehlung beschreibt das Vorgehen sehr exakt. Mit der Ergänzung in den neuen Absätzen 2bisund 2tersind sämtliche Rahmenbedingungen für die Messung des Frequenzhubs und der Modulationsleistung festgelegt.

2.2 Neufassung der Anhänge 1 und 2 der RTVV

Die neuen Fassungen der Anhänge 1 und 2 der RTVV sollen erst am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit sind sie jedoch bereits jetzt in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) sichtbar. Bis Ende 2019 ist UKW die primäre Verbreitungstechnologie und es gelten die bisherigen Versorgungsgebiete.

2.2.1 Anhang 1 der RTVV (Radio-Versorgungsgebiete) Ziffer 1-2 (Begriffe / Verbreitungsgrundsätze)

Ab 2020 ist DAB+ die primäre Verbreitungstechnologie für die konzessionierten Radioveranstalter, anstelle von UKW. Anders als bisher bei UKW ist bei der DAB+-Verbreitung der Programmveranstalter nicht gleichzeitig auch Funkkonzessionär, weshalb im RTVV-Anhang keine Planungs- und Betriebsgrundsätze für DAB+ festgelegt werden. Die Vorgaben für Frequenzblockzuteilung, Betrieb der Sendeanlagen und Versorgungsqualität bei DAB+ werden stattdessen in den Funkkonzessionen der DAB+-Verbreiter fixiert sein. Entsprechend entfallen nun verschiedene bisherige, auf UKW ausgerichtete Begriffsdefinitionen. Die Verpflichtung des Programmveranstalters beschränkt sich gemäss Ziffer 2 nun darauf, für die DAB+-Verbreitung seines Programms im gesamten Versorgungsgebiet zu sorgen, indem er eine Vereinbarung mit jenem DAB+-Funkkonzessionär abschliesst, der das betreffende Programm verbreiten muss.

Die bisherigen Planungs- und Betriebsgrundsätze für UKW (bisheriger Anhang 1 Ziffer 1 bis 3) gelten weiterhin bis Ende 2019. Sofern ab 2020 Planungs- und Betriebsgrundsätze im Zusammenhang mit Funkkonzessionen für die UKW-Verbreitung von Radioprogrammen weiterhin nötig sind, werden diese vom BAKOM in geeigneter Form festgelegt.