Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 15 Seiten
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10 : Zürich-Nordostschweiz Keine Änderung aktuell 1‘863‘707,
neu +/- 0
11 : Ostschweiz Keine Änderung aktuell 641‘315,
neu +/- 0
12 : Südostschweiz Keine Änderung aktuell 312‘953,
neu +/- 0
13 Tessin Keine Änderung aktuell 358‘701,
neu +/- 0
2.3 Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen (Rundfunkfrequenz-Richtlinien)
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
Gemäss Art. 3 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien gibt das UVEK die Rundfunkfrequenzen frei und bestimmt die medienpolitisch relevanten Eckwerte. Gemäss Absatz 2 legt es den Anteil der Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme mit und ohne Zugangsrechte, die Übertragungsqualität und die Staffelung der Erschliessung des Versorgungsgebietes fest. Dieser Katalog ist nicht abschliessend
– je nach Konstellation kann es nötig sein, der Konzessionsbehörde weitere Orientierungen für die Vergabe der entsprechenden Funkkonzessionen zu geben. Dies wird womöglich dann der Fall sein, wenn nur noch wenige digitale Frequenzressourcen zu vergeben sein werden und im Interesse der Angebots- und Meinungsvielfalt die Formulierung erhöhter Ansprüche an die späteren Funkkonzessionäre mitunter nötig sein wird.
Abs. 3 Bst. b: Wie oben erläutert, werden Ende 2019 zahlreiche UKW-Lokalradios von der Veranstalterkonzessionspflicht befreit (vgl. Ziff. 1.1 und 1.2 a. E.). Konkret betrifft dies 21 heute konzessionierte Lokalradiostationen ohne Gebührenanteil18. Während die 21 weiterhin konzessionierten Lokalradios mit Gebührenanteil per 2020 ein ausdrückliches Zugangsrecht zu den digitalen DAB+-Plattformen erhalten (s.o. Ziff. 2.2), sollen auch die übrigen Exponenten der heutigen UKW-Radiolandschaft einen gesicherten, stabilen Platz auf den DAB+-Plattformen erhalten. Das Instrument dazu sind Auflagen, welche den Betreibern der digitalen Plattformen in den Funkkonzessionen auferlegt werden. Das UVEK soll deshalb bei der Freigabe von digitalen Frequenzen die Konzessionsbehörden (Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom bzw. Bundesamt für Kommunikation BAKOM) dazu anhalten können, geeignete Massnahmen im Interesse der dauerhaften Verbreitung von Programmen schweizerischer (meldepflichtiger) Veranstalter auf diesen Frequenzen zu treffen. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass der Funkkonzessionär verpflichtet wird, ein internes Reglement über die Vergabe der Programmplätze zu erlassen, in welchem die Berücksichtigung der bisherigen UKW-Radios besonders hervorgehoben wird. Im Anwendungsfall wird das BAKOM über die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Funkkonzessionäre wachen (Art. 58 FMG). Buchstabe b wird daher angepasst: Wenn das UVEK Einzelheiten der Verbreitung von schweizerischen (nicht nur zugangsberechtigten) Programmen festlegt, soll es neu neben der Übertragungsqualität auch andere Kriterien berücksichtigen, insbesondere solche, die der Meinungsvielfalt dienen.
18 Mittelbar betrifft dies auch zwei Stationen, welche eine DAB+-Veranstalterkonzession ohne Gebührenanteil erhalten haben und deren Konzessionen Ende 2017 (Digris/Open Broadcast) bzw. Ende 2020 (Radio Rhône/ Vertical Radio) auslaufen werden.