Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 15 Seiten

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2.4 Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)

Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b

Die ersten Betreiber von DAB+-Plattformen waren als Zusammenschluss der Radioveranstalter organisiert. Auf diese Konstellation ist Art. 26 Abs. 1 FKV in seiner bestehenden Fassung gemünzt. Seither hat sich die Situation entwickelt, nicht nur bezüglich der internen Organisation der Plattformbetreiber, sondern insbesondere was die Zusammensetzung der übertragenen Programmpaletten anbelangt. Daher sollen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Funkkonzessionen ohne Ausschreibung neu formuliert werden.

Neben der bisherigen Voraussetzung (überwiegend für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen vorgesehene Nutzung, Abs. 1 Bst. a) soll neu entscheidend sein, dass die Gesuchstellerin die vom UVEK gemäss Art. 3 Abs. 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vorgegebenen Kriterien – namentlich bezüglich des Schutzes der Verbreitung schweizerischer Programme (s.o. Ziff. 2.3) – erfüllt (Abs. 1 Bst. b Ziff. 1). Ferner soll im Gesuch die Finanzierbarkeit des Aufbaus und Betriebs der Frequenznetze glaubwürdig dargelegt werden müssen (Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). Schliesslich soll die künftige Funkkonzessionärin über das nötige technische Know-how für die Sicherung eines professionellen Betriebs verfügen und eine chancengleiche, diskriminierungsfreie Behandlung ihrer Kunden zu angemessenen Bedingungen garantieren (Abs. 1 Bst. b Ziff. 3).

Art. 27

Art. 27 bedarf ebenfalls einer zukunftsorientierten Anpassung (vgl. Art. 26). Während oder nach Ablauf der Konzessionsdauer können Umstände eintreten, welche eine Verlängerung oder Erneuerung der Funkkonzession ohne weiteres rechtfertigen. Zu denken ist etwa an die Schwierigkeit, unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen andere Interessenten für den Betrieb des Frequenznetzes zu finden, an die Interessen der bei der bisherigen Funkkonzessionärin eingemieteten Veranstalter an einer unterbruchfreien Verbreitung ihrer Programme oder an den Schutz fortlaufender Investitionen der Funkkonzessionärin in den qualitativen Ausbau seines Netzes. Vorausgesetzt, die Funkkonzessionärin erfüllt dannzumal die Bedingungen für die Erteilung einer Funkkonzession gemäss dem revidierten Art. 26 Abs. 1, spricht aus medienpolitischer Sicht nichts gegen eine vereinfachte Verlängerung bzw. Erneuerung der Konzession. Unter den gleichen Bedingungen sollte eine Übertragung der Funkkonzession während der Konzessionsdauer von der Konzessionsbehörde auf Gesuch hin ebenfalls genehmigt werden können.

Art. 28

Art. 28 ist in seiner heutigen Fassung aus denselben Gründen ebenso überholt wie Art. 26 Abs. 1 (s.o.). Eine Funkkonzession wird gemäss Art. 24c FMG auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbehörde legt die Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest. Bei der Erteilung von Konzessionen für den Betrieb von DAB+-Plattformen etwa ist mit Vorteil auf die Dauer der zugangsberechtigten Programme Rücksicht zu nehmen, welche über die betreffende Plattform verbreitet werden. Eine besondere Normierung in der FKV ist nicht erforderlich – sie schafft nur Probleme, wie die zwingende Koppelung der Funkkonzessionen nach dem bisherigen Art. 26 Abs. 1 an die Veranstalterkonzession beweist. Es ist damit zu rechnen, dass in der Phase der digitalen Migration die bisherigen UKW-Veranstalter, welche nach 2019 keine Veranstalterkonzession mehr besitzen werden, ihre UKW-Frequenzen gleichwohl noch während einer gewissen Zeit im Simulcast-Betrieb werden verwenden wollen,

dies um möglichst keine Hörerinnen und Hörer während des Übergangs zu DAB+ zu verlieren. Art. 26 Abs. 1 FKV in seiner heutigen Fassung lässt eine solche temporäre Weiternutzung von Frequenzen ohne Veranstalterkonzession nicht zu. Hierfür muss mittels der Sonderregelung in Art. 62a eine

Grundlage geschaffen werden (s.u.).

Art. 28a

Die Bestimmung wurde auf 2010 eingeführt, um HD-Radio zu ermöglichen. Diese Verbreitungstechnologie hat sich nicht durchgesetzt und die Bestimmung hat nie Bedeutung erlangt. Sie kann deshalb aufgehoben werden.