Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 15 Seiten
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erfüllen hat und in welchem er im Gegenzug einen Anspruch auf Verbreitung seines Programms geniesst (Zugangsrecht). Mitunter gewährt die Konzession auch einen Anspruch auf einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühr bzw. Radio- und Fernsehabgabe (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 RTVG).
Die klassischen Argumente für den Einsatz der Konzession als regulatorisches Gestaltungsinstrument verweisen insbesondere auf technische Aspekte (Verwaltung des beschränkten Frequenzspektrums2) und auf die besondere Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft des Rundfunks, namentlich des Fernsehens3. Die Digitalisierung hat das Argument der Knappheit an Verbreitungskanälen weitgehend entkräftet. Gleichzeitig hat die – vorab jüngere – Bevölkerung gelernt, selbstbewusst und kritisch mit den zahlreichen digitalen Informations- und Kommunikationsquellen umzugehen. Diese Entwicklungen zeigen, dass die „historischen“ Gründe für die Konzessionierung von Rundfunkveranstaltern unter dem Druck der Digitalisierung einiges von ihrer Überzeugungskraft eingebüsst haben.
Ein weiterer Grund für die Konzessionierung von Radio- und Fernsehveranstaltern liegt in der Bedeutung der elektronischen Medien für die Kultur einer Gesellschaft und die politische Willensbildung in einer Demokratie4. Die Erteilung lokaler Veranstalterkonzessionen mit entsprechenden programmlichen Leistungsaufträgen folgte dem Ziel, überall in der Schweiz lokale publizistische Radio- und Fernsehangebote als Ergänzung zum Programmangebot der SRG zu sichern. Die Programmanalysen, die das BAKOM seit vielen Jahren bei universitären Instituten und spezialisierten Unternehmen in Auftrag gibt und publiziert, belegen allerdings, dass kommerzielle Lokalradios in städtischen Agglomerationen heute Programme anbieten, die regelmässig weitgehend aus Kurzinformationen, Servicedienstleistungen (Wetter-, Strassenberichte, Ausgehtipps etc.) und Unterhaltung bestehen. Diese Stationen erzielen eine hohe Publikumsgunst und sind wirtschaftlich meistens profitabel, legen den Schwerpunkt ihrer Programmtätigkeit aber weniger auf eine publizistisch relevante lokale Berichterstattung, so wie dies ursprünglich bei der Einführung des Lokalrundfunks beabsichtigt worden war5.
Im Unterschied zu peripheren Berg- und Randregionen profitieren städtische Zentren gemeinhin von einer breiten Palette lokaler und regionaler publizistischer Inhalte, welche über verschiedenste Vektoren angeboten werden (Print, Radio und Fernsehen, Internet, soziale Medien). Dieser Umstand sowie die Gewissheit, dass die SRG in ihren Programmen eine qualitativ hochwertige „Grundinformation“ sicherstellt, eröffnet die Perspektive, die kommerziellen Lokalradios in den städtischen Agglomerationen von ihrer publizistischen Leistungspflicht zu entbinden. Ohne beschränkende redaktionelle Auflagen können diese Lokalradios ihre Programme frei am Markt gemäss den Erwartungen ihrer Hörerschaft gestalten. Dies bedeutet, dass sie nach Ablauf der heutigen Veranstalterkonzessionen Ende 2019 aus der Konzessionspflicht entlassen werden und ihre Programme lediglich dem BAKOM melden müssen (Art. 3 Bst. a RTVG). Entsprechend überflüssig wird die Definition der Versorgungsgebiete dieser Stationen, zumal sie die Verbreitung ihrer Programme dann frei bestimmen können.
Die Veranstalterkonzessionen – und damit verbunden die Definition entsprechender Versorgungsgebiete – behalten nach Ansicht des Bundesrates ihre Funktion als medienpolitisches Gestaltungsmittel dort, wo aus föderalismuspolitischen Gründen und zur Erhöhung der Meinungsvielfalt besondere publizistische Leistungen eingefordert werden, die ohne besondere finanzielle/infrastrukturelle Unterstüt-
2 Vgl. etwa die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Ziff. 155 (BBl 1987 III 720)
3 Statt vieler BGE 133 II 136 ff., S. 147 f. E. 6.4
4 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, Ziff. 1.3.6.1.1 (BBl 2003 1614)
5 Vgl. www.bakom.admin.ch > Elektronische Medien > Medienforschung - Ausbildungsförderung > Beiträge und Studien > Beiträge und Studien Medienforschung 2014 > „Bericht Programmanalyse Schweizer Privatradios 2014“ sowie Bericht des Bundesrates vom 17. Juni 2016 zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichtigung der privaten elektronischen Medien, S. 64 ff., Ziff. 8.2.1, abrufbar unter www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Geschäfte des Bundesrates > Bundesratsbericht zum Service public im Medienbereich