Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/14: Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525). · 15 Seiten

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Ziffer 3 (Versorgungsgebiete für die Verbreitung im DAB+-Band)

Radio-Versorgungsgebiete bis Ende 2019

Der Bundesrat hat die Versorgungsgebiete gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a RTVG so festzulegen, dass sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind. Die bestehenden Versorgungsgebiete für die Radioveranstalter wurden im bisherigen Anhang 1 Ziffer 4 zur RTVV definiert und auf den 1. August 2007 in Kraft gesetzt (vgl.

AS 2007 3555). Sämtliche Radios erhalten ein UKW-Zugangsrecht, d.h. einen Anspruch auf eine UKW-Funkkonzession (Art. 38 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 RTVG). Der Anspruch auf einen Abgabenanteil beschränkt sich hingegen auf diejenigen Stationen, die die publizistischen Leistungen ohne finanzielle Unterstützung nicht erbringen könnten (Radios in Berg- und Randregionen, komplementäre Radios).

Gestützt auf diese bundesrätlichen Vorgaben erteilte das UVEK im Jahr 2008 12 Konzessionen15 mit Abgabenanteil für die Veranstaltung eines kommerziellen Radioprogramms, 9 Konzessionen mit Abgabenanteil für die Veranstaltung eines komplementären, nicht gewinnorientierten Radioprogramms und 21 Konzessionen ohne Abgabenanteil für die Veranstaltung eines kommerziellen Radioprogramms. Die Konzessionen laufen Ende 2019 ab.

Gemäss Art. 39 Abs. 4 RTVG sind die Versorgungsgebiete innert zehn Jahren zu überprüfen. Die heutigen Versorgungsgebiete entsprechen nach wie vor den lokal-regionalen Kommunikationsräumen im Sinne des RTVG und werden daher bis Ende 2019 unverändert beibehalten.16

Radio-Versorgungsgebiete ab 2020

Die vorliegenden Änderungen gelten ab 2020, werden aber aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit bereits jetzt in der AS publiziert.

Die bisherigen Versorgungsgebiete von Radios ohne Abgabenanteil werden auf 2020 aufgehoben. Dabei handelt es sich um die bisherigen Versorgungsgebiete Nr. 2 (Region Arc Lémanique), 10 (Region Bern), 14 (Region Solothurn-Olten), 15 (Region Aargau), 17 (Region Basel), 19 (Region Innerschweiz West), 21 (Region Innerschweiz Nord), 22 (Region Innerschweiz Süd), 23 (Region Zürich-Glarus), 24 (Region Zürich), 25 (Region Stadt Zürich), 29 (Region Ostschweiz-West) und 30 (Region Ostschweiz Ost). Einerseits ist es aus medienpolitischen Gründen nicht mehr nötig, publizistische Leistungen in diesen Versorgungsgebieten einzufordern (Leistungsaufträge), weil in den betroffenen Agglomerationen mittlerweile ein breites publizistisches Angebot besteht. Zudem führt die Digitalisierung zu einer Vervielfachung der technologischen Übertragungsmittel, womit der Hauptgrund für die Erteilung von Konzessionen ohne Abgabenanteil – die Frequenzknappheit – wegfällt. Ab 2020 bestehen für diese Radios somit keine redaktionellen Auflagen mehr, das Zugangsrecht entfällt und die Programme müssen gemeldet werden (Art. 3 Bst. a RTVG). Um diesen Wechsel abzufedern, können diese Veranstalter – auch ohne Veranstalterkonzession – ihre bisherige UKW-Funkkonzession längstens bis zur Abschaltung von UKW behalten (s.u. Art. 62a FKV). Was den Zugang dieser Veranstalter zur DAB+-Verbreitung ab 2020 betrifft, erlaubt es die Ergänzung der Rundfunkfrequenz-Richtlinie,

diese auch bei allenfalls knappen Verbreitungsplätzen zu bevorzugen (vgl. Erläuterung unten

Ziff. 2.3).

Die bisherigen Versorgungsgebiete von Radios mit Abgabenanteil werden auch nach 2020 grundsätzlich unverändert weitergeführt, was die Ausdehnung betrifft. Es handelt sich um die Versorgungsgebiete der 12 kommerziellen Radios in Berg- und Randregionen sowie der 9 komplementären Radios. Neue Versorgungsgebiete werden nicht geschaffen. Zudem ist geplant, diese Veranstalterkonzessio-

15 Die Konzession von Radio Freiburg/Fribourg bezieht sich auf zwei Versorgungsgebiete (bisherige Nr. 7 und Nr. 8).

16 vgl. Definition der bestehenden Radio-Versorgungsgebiete in AS 2007 3555, 2014 3849, 2016 2151