Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten

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In Art. 53 Abs. 1 ATSG sei die Revisionsfrist zu regeln;

Art. 72 ATSG sei dahingehend zu ergänzen, als auch für Abklärungskosten (Gutachterkosten) Rückgriff genommen \werden können sollte;

Die vom Bundesrat angestrebten generellen Erfordernisse einer modernen Geschäftsführung in Rah men der geplanten Modernisierung der Aufsicht sollten nicht nur bei der 1. Säule zur Anwendung kom men sondern für alle Sozialversicherungszweige gelten müssen und entsprechend im ATSG gesetzlich verankert werden;

Art. 50a Abs. 1 lit. e AHVG sei mit der Datenbekanntgabemöglichkeit auf schriftliches und begründetes Gesuch hin an das Amt für Migration zu ergänzen.

NW und GR fordern, die in Art. 27 Abs. 3 statuierte Pflicht des Versicherungsträgers, die versicherte Person oder ihre Angehörigen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er feststellt, dass sie Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, solle gestrichen werden, da sie für die Versicherungsträger schwierig umzusetzen sei und zudem unliebsame Schadenersatzforderungen zur Folge haben könne.

SO verlangt eine Neuregelung in Artikel 22 Absatz 3 dahingehend, dass gegenseitige Verrechnungen grundsätzlich für alle Sozialversicherungen untereinander möglich sein sollen. Die heutigen Regelungen seien unbefriedigend und Verrechnungen gerade nicht in allen Fällen möglich, beispielsweise im Ver hältnis AHVG-ELG zwar bei Rentennachzahlungen, nicht aber bei Rentenrückforderungen, da in AHVG und ELG nicht vorgesehen. BS wünscht die Schaffung einer Verrechnungsnorm für Leistungen des Bundessozialversicherungsrechts im BVG, um insbesondere das Inkasso der durch BVG-Nachzahlungen entstehenden EL-Rückforderungen zu erleichtern. Ein gesetzliches Verrechnungsrecht mit BVG-Leistungen fehle bisher, so dass die EL-Stelleh BVG-Nachzahlungen nur aufgrund einer schriftlichen Zahlungsanweisung der versicherten Person direkt verrechnen können, womit sie im Ergebnis in sol chen Fällen zumeist auf ihrer EL-Rückforderung sitzen blieben.

BL bringt vor, die Anliegen aus der Motion 15.3283 (Humbel) vom 19. März 2015 seien nicht in die Revision aufgenommen worden. Die bestehenden Unterschiede bedingten unnötigen Koordinationsauf wand und seien nicht verständlich bzw. nachvollziehbar.

3.3.5 Weitere Punkte

Die SUVA bringt vor, dass aus Sicht der Militärversicherung Anpassungsbedarf bei einigen Artikeln bestehe. Zudem verlangt sie Änderungen etwa in Artikel 17 (Rentenanpassung ab Eintritt der Änderung des Invaliditätsgrades), in den Artikeln 40, 43 (zum Abklärungsverfahren) und in Artikel 55 (Einführung elektronischer Datenverkehr) sowie einzelne neue Bestimmungen im ATSG.

Santésuisse verlangt im Zusammenhang mit dem Führen von Tarifvertragsverhandlungen und dem Inkasso von Rückforderungsansprüchen, welche sich aus Tarifdifferenzen ergeben (Art. 46 ff. KVG) entweder im ATSG oder im KVG eine Ergänzung, denn es sei aktuell nicht geklärt, wann die Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist für diese Forderungen eintritt.

Schliesslich bringt eine Einzelperson vor, dass im MVG einige Bestimmungen aufzuheben seien, da diese gegenüber dem ATSG Sonderregeln aufstellten, welche nicht mehr gerechtfertigt seien.

4 Anhang / Annexe / Allegato

Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden und Abkürzungen

Liste des participants à la consultation et abréviations

Elenco dei partecipanti alla cohsultazione e abbreviazioni