Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten
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Kompetenzdelegation aus. Die SVP ist der Ansicht, dass künftige Abkommen, die wichtige rechtset zende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen müssen.
Gesämtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SSV erklärt sich mit der Bestimmung einverstanden.
Verbände der Wirtschaft
Der SGB, die FER, das CP und der VPOD-SSP begrüssen die Bestimmung. Der SGB bedauert, dass immer noch kein Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgeschlossen wurde. Travailsuisse, der SAV und der SGV verzichten auf eine Stellungnahme.
Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs
5 Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs begrüssen die Bestimmung (IVSK, KKAK, WAK, SUVA, ASIP). Die IVSK/KKAKAAfAK bedauern, dass die Massnahmen zur Betrugs- und Miss brauchsbekämpfung nicht explizit festgehalten sind und verlangen eine Ergänzung der Bestimmung in diesem Sinne, damit die Abkommen, die solche Massnahmen umfassen, ebenfalls vom fakultativen Referendum ausgenommen sind. Santésuisse und die Assura sprechen sich gegen die Bestimmung aus. Santésuisse zufolge läuft eine solche Kompetenzdelegation der Bundesverfassung und dem Volkswillen zuwider; ausserdem befürchtet die Organisation, künftige Abkommen könnten für die Ver sicherer neue Verpflichtungen bringen, ohne sie vorher konsultiert zu haben. Die Assura erachtet die Bestimmung als Einschränkung der verfassungsrechtlichen Rechte, was nicht Sinn einer Aktualisierung des ATSG sein könne. Subsidiär verlangen die beiden Organisationen, in der Bestimmung festzuhalten, dass nur Verträge betroffen sind, die keine weitergehenden Verpflichtungen schaffen als die bereits abgeschlossenen Abkommen. 5 Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs verzichten auf eine Stellungnahme.
Gerichte
Seitens der Gerichte gingen keine Stellungnahmen ein.
Andere interessierte Organisationen/Einzelpersonen
Die meisten interessierten Organisationen/Einzelpersonen verzichten auf eine Stellungnahme. Die ein gegangen Stellungnahmen begrüssen die Bestimmung (FSP, SGHVR, SSR). Der SSR betont, dass in diesem Bereich besonderes Augenmerk auf den Datenschutz gelegt werden müsse.
3.2.2.3 Anpassung einer Verweisbestimmung im FamZG
Drei Viertel der Vernehmlassungsteilnehmenden verzichten auf eine Stellungnahme. Die SVP sprach sich als einzige Vernehmlassungsteilnehmerin gegen die Bestimmung aus.
Kantone Die meisten Kantone verzichten auf eine Stellungnahme. 9 Kantone befürworten die Bestimmung (ZH, BE, UR, OW, ZG, BS, SH, AG, GE).
Politische Parteien
Die Parteien verzichten auf eine Stellungnahme, abgesehen von der SVP, die bezweifelt, dass die in der Bestimmung genannten EU-Verordnungen auf Flüchtlinge und Staatenlose anwendbar sind.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SSV begrüsst die Bestimmung.