Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten

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Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden verzichtet auf eine Stellungnahme zur Bestimmung, die der Bundesversammlung die Befugnis erteilt, Sozialversicherungsabkommen mit einfachem Bun desbeschluss zu genehmigen. Die allermeisten Stellungnahmen befürworten die Kompetenzdelegation mehrheitlich. Vier Vernehmlassungsteilnehmende, zwei politische Parteien (SVP und FDP) sowie zwei Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs (Santésuisse und Assura) sprechen sich ge gen diese Bestimmung aus. Ein Kanton (VD) erklärt sich mit der Kompetenzdelegation einverstanden, hält aber eine Verankerung in der Bundesverfassung für angezeigt.

Schliesslich führen einzelne Vernehmlassungsteilnehmende (ZG, SG, IVSK/KKAK/WAK) formelle As pekte an.

3.2.2.1 Grenzüberschreitende Datenbekanntgabe und Zuständigkeiten

3.2.2.1.1 Datenbekanntgabe; Art. 32 Abs. 3 VE-ATSG, Art. 66a Abs. 1 Bst. d VE-IVG, Art. 89f VE-BVG, Art. 25g VE-FZG

Eine grosse Mehrheit der Kantone, politischen Parteien und Dachverbände der Wirtschaft begrüssen die vorgesehenen Bestimmungen. Die SGHVR fordert, dass sensible Daten vom Datenaustausch nach Art. 32 Abs. 3 VE-ATSG auszunehmen seien. Andere Vernehmlassungsteilnehmende (ZG, SG, GLP, SPS, IV-Stellen-Konferenz, VVAK, Solidarités, SSR) weisen darauf hin, dass dem Datenschutz gebüh rend Rechnung zu tragen sei. Der Kanton TG lehnt Art. 32 Abs. 3 VE-ATSG und Art. 66 Abs. 1 Bst. d VE-IVG ab: Diese Bestimmungen seien für die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens CH-EU nicht nötig und verlange nationale Anpassungen.

Kantone

Die Kantone ZH, BE, LU, UR, OW, NW, ZG, BS, SH, SG, AG, TI, VD, NE und GE begrüssen die vorgeschlagenen Bestimmungen. ZH taxiert die Anpassungen als angemessen und zeitgemäss und GE, SG, GR und ZG erachten diese ausdrücklich als Erleichterung für die Durchführung des Sozialver sicherungsgeschäfts im internationalen Umfeld.

SZ, GL, FR, SO, BL, AR, AI, VS und JU verzichten auf eine Stellungnahme.

Die Kantone ZG und SG weisen darauf hin, dass es Bestimmungen im Hinblick auf den Datenschutz braucht (Bearbeitende Stellen, Zweck des Datenaustausches, Schutz vor Zugriff Unberechtigter).

Der Kanton SG schlägt vor, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 VE-ATSG auch auf die Vorsorgeeinrich tungen zu erweitern, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge selber IV-Leistungen erbringen. Zu dem sollten diese Stellen und die Stiftung Auffangeinrichtung Organe anderer Sozialversicherungen über einen ungerechtfertigten Leistungsbezug informieren dürfen.

Der Kanton TG zeigt Verständnis für das Anliegen, äussert sich jedoch kritisch gegenüber den vorge schlagenen Änderungen. Ein auf „Erforderlichkeit“ beschränkter Datenaustausch sei nur innerhalb eines jeweiligen Sozialversicherungszweiges vorgesehen, wohingegen die Datenbekanntgabe zwischen So zialversicherern verschiedener Sozialversicherungszweige nur bei einer bundesgesetzlich vorgesehe nen Pflicht zur Datenbekanntgabe möglich sei (vgl. u.a. Art. 50a AHVG). Ferner sei die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 VE-ATSG für die Umsetzung des FZA nicht notwendig und es sei heikel, gerade im internationalen Datenverkehr den offenen und nicht definierten Begriff des „Erforderlichen“ vorzusehen. Abgelehnt wird ferner Art. 49a VE-AHVG, sofern die Bearbeitung durch ausländische Stellen erfolgen soll, sowie Art. 66 Abs. 1 Bst. d VE-IVG, da vorher über eine Grundlage für den automatischen Daten austausch unter den Sozialversicherungsträgern auf nationaler Ebene zu diskutieren sei.

Politische Parteien

Sowohl GLP, SPS als auch Solidarités und die Piratenpartei begrüssen diese Revisionsbestimmun gen, wobei seitens der GLP und Solidarités darauf hingewiesen wird, dass für den Datenaustausch